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*¹ Zuzüglich zu dem Nettorechnungsbetrag wird die Umsatzsteuer in jeweils gültiger Höhe, zurzeit 19 Prozent, erhoben. Der Strompreis setzt sich aus den in Ziffer 2.1 der AGB aufgeführten Kostenbestandteilen zusammen.
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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Strom

Allgemeine Bedingungen der NEANDER ENERGIE GMBH zu Sonderverträgen

für die Stromlieferung (AGB) und Verbraucherinformationen

(Stand: Juli 2023)

 

1 Vertragsabschluss, Umfang der Belieferung und Art der Versorgung

1.1 Die NEANDER ENERGIE GMBH benötigt zum Abschluss des Liefervertrages

das vollständig ausgefüllte und vom Kunden rechtsverbindlich unterschriebene

Auftragsformular (Angebot). Alternativ kann der Kunde sein Angebot zum Abschluss

des Energieliefervertrages auch im Internet unter www.neander-energie.de

abgeben, indem er das dort online bereitgestellte Bestellformular

vollständig ausfüllt und online übermittelt; in diesem Fall wird der Eingang des

Angebots (Bestellung) des Kunden durch eine automatisch generierte E-Mail

bestätigt.

 

1.2 Der Stromlieferungsvertrag kommt zustande, sobald die NEANDER ENERGIE

GMBH dies dem Kunden bestätigt und den Beginn der Belieferung mitteilt,

spätestens mit Aufnahme der Belieferung durch die NEANDER ENERGIE GMBH,

es sei denn, dass ein anderer Vertragsbeginn vereinbart worden ist. Der Lieferbeginn

setzt voraus, dass zum Beginn der beantragten Belieferung kein wirksamer

Vertrag mit einem anderen Lieferanten besteht und der Netzbetreiber den

Beginn der Netznutzung bestätigt hat. Mit Vertragsbeginn enden alle zwischen

der NEANDER ENERGIE GMBH und dem Kunden bestehenden Verträge über

die Belieferung der in dem Vertrag genannten Abnahmestelle mit elektrischer

Energie.

 

1.3 Der Kunde ist für die Dauer des Vertrages verpflichtet, seinen gesamten leitungsgebundenen

Elektrizitätsbedarf in Niederspannung aus den Elektrizitätslieferungen

der NEANDER ENERGIE GMBH zu decken. Ausgenommen ist die

Bedarfsdeckung durch Eigenanlagen der Kraft-Wärme-Kopplung bis 50 Kilowatt

elektrischer Leistung und aus Erneuerbaren Energien, ferner durch Eigenanlagen,

die ausschließlich der Sicherstellung des Elektrizitätsbedarfs bei Aussetzen der

Versorgung dienen (Notstromaggregate). Notstromaggregate dürfen außerhalb

ihrer eigentlichen Bestimmungen nicht mehr als 15 Stunden monatlich zur Erprobung

betrieben werden. Die Elektrizität wird von der NEANDER ENERGIE GMBH

im Rahmen der Versorgung für die Zwecke des Letztverbrauchs geliefert.

 

1.4 Welche Stromart (Drehstrom oder Wechselstrom) und Spannungsart für das

Vertragsverhältnis maßgebend sein sollen, ergibt sich aus der Stromart und

Spannung des jeweiligen Elektrizitätsversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung,

an das die Anlage, über die der Kunde Strom entnimmt, angeschlossen ist.

 

1.5 Die NEANDER ENERGIE GMBH ist im Interesse des Kunden verpflichtet, die

für die Durchführung der Versorgung erforderlichen Verträge mit Netzbetreibern

abzuschließen. Die NEANDER ENERGIE GMBH wird die ihr möglichen Maßnahmen

treffen, um dem Kunden am Ende des Netzanschlusses, zu dessen

Nutzung der Kunde nach der Niederspannungsanschlussverordnung vom

1. November 2006 (BGB. I S. 2477), in ihrer jeweiligen Fassung berechtigt ist, zu

den jeweiligen Preisen und Bedingungen Elektrizität zur Verfügung zu stellen.

 

1.6 Die NEANDER ENERGIE GMBH ist verpflichtet, den Strombedarf des Kunden

zu befriedigen und für die Dauer des Vertrages im vertraglich vorgesehenen

Umfang nach Maßgabe der Ziffer 1.3 der AGB jederzeit Strom zur Verfügung zu

stellen. Dies gilt nicht,

1. soweit die Preise oder Allgemeinen Bedingungen zeitliche Beschränkungen

vorsehen,

2. soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und die Anschlussnutzung

nach § 17 der Niederspannungsanschlussverordnung oder § 24 Abs.

1, 2 und 5 der Niederspannungsanschlussverordnung unterbrochen hat oder

3. soweit und solange die NEANDER ENERGIE GMBH an der Erzeugung, dem

Bezug oder der vertragsgemäßen Lieferung von Elektrizität durch höhere Gewalt

oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihnen nicht möglich ist oder

im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes wirtschaftlich

nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.

 

1.7 Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsversorgung

sind, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich

des Netzanschlusses handelt, die NEANDER ENERGIE GMBH von

der Leistungspflicht befreit. Satz 1 gilt nicht, soweit die Unterbrechung auf nicht

berechtigten Maßnahmen der NEANDER ENERGIE GMBH nach Ziffer 13.2 der

AGB beruht. Die NEANDER ENERGIE GMBH wird ihren Kunden auf Verlangen

unverzüglich über die mit der Schadensverursachung durch den Netzbetreiber

zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft geben, als sie ihr bekannt

sind oder von ihr in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können.

 

2 Preisänderungen

2.1 Die Preise und Preisgarantien einschließlich vereinbarter Einschränkungen

einer Preisgarantie ergeben sich aus dem von dem Kunden gewählten Vertrag

und den Preislisten.

 

2.2 Im Strompreis sind die folgenden Kosten enthalten, die Kalkulationsbestandteil

der geltenden Preise sind:

a) die Stromsteuer nach § 3 des Stromsteuergesetzes vom 24. März

1999 (BGBl. I S. 378; 2000 I S. 147), das zuletzt durch Artikel 2 des

Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2436, 2725) geändert

worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

b) die Konzessionsabgabe nach Maßgabe des § 4 Absatz 1 und 2 der

Konzessionsabgabenverordnung vom 9. Januar 1992 (BGBl. I S. 12,

407), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung vom 1. November

2006 (BGBl. I S. 2477) geändert worden ist,

c) die Umlagen und Aufschläge nach § 60 Absatz 1 des Erneuerbare-

Energien-Gesetzes, § 9 Absatz 7 des Kraft-Wärme-

Kopplungsgesetzes, § 19 Absatz 2 der Stromnetzentgeltverordnung, §

17f Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes und § 18 der Verordnung

zu abschaltbaren Lasten vom 28. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2998),

d) die Netzentgelte und die Entgelte der Betreiber von Energieversorgungsnetzen

für den Messstellenbetrieb und die Messung,

e) die Umsatzsteuer in ihrer jeweils geltenden Höhe,

f) die Beschaffungs- und Vertriebskosten,

h) die Kosten der Abrechnung.

 

2.3 Vertraglich vereinbarte Preisänderungen durch die NEANDER ENERGIE

GMBH erfolgen im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung in Ausübung

billigen Ermessens nach § 315 BGB. Der Kunde kann dies nach § 315 Abs. 3

BGB zivilgerichtlich überprüfen lassen. Bei der einseitigen Leistungsbestimmung

durch die NEANDER ENERGIE GMBH sind ausschließlich Änderungen der Kosten

zu berücksichtigen, die für die Preisermittlung nach Ziffer 2.2 maßgeblich

sind.

 

2.4 Bei Änderungen der Belastungen nach Ziffer 2.2 Buchst. a) bis c), die in die

Kalkulation der Preise eingeflossen sind, ist die NEANDER ENERGIE GMBH

auch bei einer eingeschränkten Preisgarantie unter Beachtung der geltenden

gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, die Preise jederzeit neu zu ermitteln und

dabei die Änderung in das Ergebnis der Kalkulation einfließen zu lassen. Sinkt

der Saldo der Belastungen nach Ziffer 2.2 Buchst. a) bis c), ist die NEANDER

ENERGIE GMBH abweichend von Satz 1 verpflichtet, die Preise unverzüglich

neu zu ermitteln und dabei den gesunkenen Saldo in das Ergebnis der Kalkulation

einfließen zu lassen. Sonstige Rechte und Verpflichtungen zur Neukalkulation

und die Rechte und Verpflichtungen in Bezug auf Änderungen der Preise sowie

die Pflichten der NEANDER ENERGIE GMBH zu Änderungen der Preise und der

Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Rechte des Kunden nach Ziffer 2.7

und 2.8 bleiben unberührt. Die Verpflichtung zur Neuermittlung nach Satz 2 entsteht

in dem Zeitraum vom 15. Oktober bis 31. Dezember eines Jahres erst,

wenn alle von Satz 1 erfassten Belastungen für das Folgejahr feststehen.

 

2.5 Die Umsatzsteuer gemäß Umsatzsteuergesetz wird ohne Ankündigung und

ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit an den Kunden weiterberechnet.

 

2.6 Änderungen der Preise werden erst nach brieflicher Mitteilung an die Kunden

wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen

muss. Bei online abgeschlossenen Verträgen kann die Mitteilung elektronisch

zum Beispiel durch E-Mail erfolgen. Die NEANDER ENERGIE GMBH wird

zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der Mitteilung an den Kunden

die Änderung auf ihrer Internetseite veröffentlichen; hierbei wird sie den Umfang,

den Anlass und die Voraussetzungen der Änderung sowie den Hinweis auf die

Rechte des Kunden nach Ziffer 2.7 und die Angaben nach Ziffer 2.2 Satz 2 in

übersichtlicher Form angeben.

 

2.7 Ändert die NEANDER ENERGIE GMBH einseitig den Preis, ist der Kunde

berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des

Wirksamwerdens der Änderung zu kündigen. Hierauf wird der Lieferant den Kunden

in der Mitteilung über die bevorstehende Änderung ausdrücklich hinweisen.

Die Kündigung bedarf der Textform. Die NEANDER ENERGIE GMBH hat die

Kündigung unverzüglich nach Eingang in Textform zu bestätigen. Das Recht zur

ordentlichen Kündigung nach Ziffer 17 bleibt unberührt.

 

2.8 Die Ziffern 2.3 bis 2.7 gelten auch, soweit künftig neue Steuern, Abgaben

oder sonstige staatlich veranlasste, die Beschaffung, Gewinnung, Speicherung,

Netznutzung (Fernleitung und Verteilung) oder den Verbrauch von Strom betreffende

Mehrbelastungen oder Entlastungen wirksam werden.

 

2.9 Änderungen der Preise werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam,

der bei einer Kündigung des Vertrages mit der NEANDER ENERGIE GMBH

gemäß Ziffer 2.7 die Einleitung eines Wechsels des Versorgungsverhältnisses

durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der

Kündigung nachweist.

 

3 Erweiterung und Änderung von Kundenanlagen und Verbrauchsgeräten;

Mitteilungspflichten

Erweiterungen und Änderungen von Kundenanlagen sowie die Verwendung

zusätzlicher Verbrauchsgeräte sind der NEANDER ENERGIE GMBH schriftlich

mitzuteilen, soweit sich dadurch preisliche Bemessungsgrößen ändern.

 

4 Haftung und Entschädigung

Die NEANDER ENERGIE GMBH haftet in ihrer Eigenschaft als Lieferant und ihre

Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden

nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch

der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen

Schäden. Wesentliche Vertragspflichten sind dabei solche Verpflichtungen,

die vertragswesentliche Rechtspositionen des Kunden schützen, die

ihm dieser Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat. Wesentlich

sind ferner solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße

Durchführung dieses Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung

der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Gegenüber gewerblichen

Kunden gilt Gleiches bei grob fahrlässigem Verhalten einfacher Erfüllungsgehilfen

(mit Ausnahme leitender Angestellter) außerhalb des Bereichs der wesentlichen

Vertragspflichten sowie der Körperverletzungen. Die Haftung nach den Bestimmungen

des Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt.

 

5 Messeinrichtungen

5.1 Die von der NEANDER ENERGIE GMBH gelieferte Elektrizität wird durch

Messeinrichtungen nach § 21b oder Messsysteme im Sinne der §§ 21c und 21d

Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes festgestellt.

 

5.2 Die NEANDER ENERGIE GMBH ist verpflichtet, auf Verlangen des Kunden

jederzeit eine Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder

eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 2 Abs. 4 des Eichgesetzes

beim Messstellenbetreiber zu veranlassen.

 

5.3 Stellt ein Kunde einen Antrag auf Nachprüfung der Messeinrichtungen gemäß

Ziffer 5.2 der AGB bei der NEANDER ENERGIE GMBH, hat dies in Textform zu

erfolgen. Stellt der Kunde den Antrag auf Prüfung nicht bei der NEANDERENERGIE GMBH, so hat er die NEANDER

ENERGIE GMBH zugleich mit der Antragstellung zu benachrichtigen.

Die Kosten der Prüfung nach Satz 1 fallen der NEANDER ENERGIE GMBH zur Last,

falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem Kunden.

 

6 Zutrittsrecht

Der Kunde hat nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehenen

Beauftragten des Netzbetreibers, des Messstellenbetreibers oder der

NEANDER ENERGIE GMBH den Zutritt zu seinem Grundstück und zu seinen

Räumen zu gestatten, soweit dies zur Ermittlung preislicher Bemessungsgrundlagen

oder zur Ablesung der Messeinrichtungen nach Ziffer 8 erforderlich ist. Die

Benachrichtigung kann durch Mitteilung an die jeweiligen Kunden oder durch

Aushang am oder im jeweiligen Haus erfolgen. Sie muss mindestens eine Woche

vor dem Betretungstermin erfolgen; mindestens ein Ersatztermin ist anzubieten.

Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen zugänglich

sind.

 

7 Vertragsstrafe

7.1 Verbraucht der Kunde Elektrizität unter Umgehung, Beeinflussung oder vor

Anbringung der Messeinrichtungen oder nach Unterbrechung der Versorgung, so

ist die NEANDER ENERGIE GMBH berechtigt, eine Vertragsstrafe zu verlangen.

Diese ist für die Dauer des unbefugten Gebrauchs, längstens aber für sechs

Monate auf der Grundlage einer täglichen Nutzung der unbefugt verwendeten

Verbrauchsgeräte von bis zu zehn Stunden nach dem für den Kunden geltenden

Preis zu berechnen.

 

7.2 Eine Vertragsstrafe kann auch verlangt werden, wenn der Kunde vorsätzlich

oder grob fahrlässig die Verpflichtung verletzt, die zur Preisbildung erforderlichen

Angaben zu machen. Die Vertragsstrafe beträgt das Zweifache des Betrages,

den der Kunde bei Erfüllung seiner Verpflichtung nach dem für ihn geltenden

Preis zusätzlich zu zahlen gehabt hätte. Sie darf längstens für einen Zeitraum von

sechs Monaten verlangt werden.

 

7.3 Ist die Dauer des unbefugten Gebrauchs oder der Beginn der Mitteilungspflicht

nicht festzustellen, so kann die Vertragsstrafe in entsprechender Anwendung

der Ziffern 7.1 für einen geschätzten Zeitraum, der längstens sechs Monate

betragen darf, erhoben werden.

 

8 Ablesung

8.1 Die NEANDER ENERGIE GMBH ist berechtigt, für Zwecke der Abrechnung

die Ablesedaten zu verwenden, die sie vom Netzbetreiber oder vom Messstellenbetreiber

oder von dem die Messung durchführenden Dritten erhalten hat.

 

8.2 Der Zählerstand zum Zeitpunkt des Lieferbeginns wird rechnerisch nach anerkannten

Methoden unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen

Verhältnisse ermittelt, sofern keine abgelesenen Daten vorliegen.

 

8.3 Die NEANDER ENERGIE GMBH kann die Messeinrichtungen selbst ablesen

oder verlangen, dass diese vom Kunden abgelesen werden, wenn dies

1. zum Zwecke einer Abrechnung nach Ziffer 9.1,

2. anlässlich eines Lieferantenwechsels oder

3. bei einem berechtigten Interesse der NEANDER ENERGIE GMBH an einer

Überprüfung der Ablesung erfolgt.

Der Kunde kann einer Selbstablesung im Einzelfall widersprechen, wenn diese

ihm nicht zumutbar ist. Die NEANDER ENERGIE GMBH wird bei einem berechtigten

Widerspruch nach Satz 2 für eine eigene Ablesung kein gesondertes Entgelt

verlangen.

 

8.4 Die NEANDER ENERGIE GMBH kann dem Kunden zum Zwecke der Ablesung

der Messeinrichtung eine Ablesekarte übersenden. In diesem Fall hat der

Kunde den Zählerstand innerhalb von 4 Wochen der NEANDER ENERGIE

GMBH mitzuteilen. Teilt der Kunde den Ablesestand nicht innerhalb von 4

Wochen der NEANDER ENERGIE GMBH mit, so ist die NEANDER ENERGIE

GMBH berechtigt, den Verbrauch des Kunden auf der Grundlage der letzten

Ablesung bzw. bei Nichtvorlage von Ablesewerten (z. B. Neukunde) auf Basis

eines durchschnittlichen Verbrauches von vergleichbaren Kunden unter angemessener

Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse zu schätzen.

 

8.5 Wenn der Netzbetreiber, Messstellenbetreiber oder die NEANDER ENERGIE

GMBH das Grundstück und die Räume des Kunden nicht zum Zwecke der Ablesung

betreten können oder eine Ablesung aus anderen Gründen nicht erfolgen

kann, darf die NEANDER ENERGIE GMBH den Verbrauch auf der Grundlage der

letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer

Kunden unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse

schätzen. Dasselbe gilt, wenn der Kunde eine vereinbarte Selbstablesung nicht

oder verspätet vornimmt.

 

9 Abrechnung, Zahlungsarten

9.1 Der Elektrizitätsverbrauch wird nach Maßgabe des § 40 Abs. 3 des Energiewirtschaftsgesetzes

abgerechnet. Die NEANDER ENERGIE GMBH wird den

Elektrizitätsverbrauch des Kunden grundsätzlich nach Ablauf eines zwölf Monate

nicht wesentlich überschreitenden Abrechnungsjahres mit einer den Anforderungen

von § 40 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechenden Jahresrechnung

abrechnen. Abweichend davon kann die Rechnungsstellung monatlich,

vierteljährlich oder halbjährlich erfolgen. Der Kunde kann den gewünschten

Rechnungsturnus der NEANDER ENERGIE GMBH mitteilen. Jede zusätzliche,

unterjährige Rechnung wird dem Kunden mit dem im Preisblatt der NEANDER

ENERGIE GMBH benannten Betrag in Rechnung gestellt. Sofern eine elektronische

Übertragung der Messwerte für diese unterjährigen Rechnungsstellungen

nicht verfügbar ist, ist der Kunde als Voraussetzung für die von ihm gewünschte

Rechnungsstellung dazu verpflichtet, die zum Stichtag vorliegenden Messwerte

an die NEANDER ENERGIE GMBH spätestens 10 Werktage nach dem jeweiligen

Stichtagsdatum zu übermitteln. Die NEANDER ENERGIE GMBH wird den

Kunden unverzüglich über den Termin für den jeweiligen Stichtag informieren,

nachdem der Kunde seinen Wunsch nach zusätzlichen monatlichen, vierteljährlichen

oder halbjährlichen Rechnungen gegenüber der NEANDER ENERGIE

GMBH geäußert hat. Liegen der NEANDER ENERGIE GMBH 10 Werktage nach

dem Stichtagsdatum keine Messwerte des Kunden für den Stichtag vor, ist die

NEANDER ENERGIE GMBH berechtigt, die vom Kunden gewünschte zusätzliche

Rechnung auf Basis von Schätzwerten unter angemessener Berücksichtigung

der tatsächlichen Verhältnisse zu erstellen.

 

9.2 Letztverbrauchern, deren Verbrauchswerte über ein Messsystem im Sinne

von § 21d Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes ausgelesen werden, wird

eine monatliche Verbrauchsinformation, die auch die Kosten widerspiegelt, kostenfrei

bereitgestellt.

 

9.3 Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraumes die verbrauchsabhängigen

Preise, so wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig

berechnet; jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage der

für Haushaltskunden maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen.

Entsprechendes gilt bei Änderung des Umsatzsteuersatzes und erlösabhängiger

Abgabensätze.

 

9.4 Der Kunde hat die Möglichkeit, am Bankeinzug mittels Lastschriftverfahren

(SEPA) teilzunehmen oder fällige Abschlagsbeträge und Rechnungsbeträge

selbst zu überweisen.

 

10 Abschlagszahlungen

10.1 Wird der Verbrauch für mehrere Monate abgerechnet, so kann die

NEANDER ENERGIE GMBH für den nach der letzten Abrechnung verbrauchten

Strom eine Abschlagszahlung verlangen. Diese wird anteilig für den Zeitraum der

Abschlagszahlung entsprechend dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum

berechnet. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, so bemisst sich die

Abschlagszahlung nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer

Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist,

so wird die NEANDER ENERGIE GMBH dies angemessen berücksichtigen.

 

10.2 Ändern sich die Preise, so können die nach der Preisänderung anfallenden

Abschlagszahlungen mit dem Vomhundertsatz der Preisänderung entsprechend

angepasst werden.

 

10.3 Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu hohe Abschlagszahlungen verlangt

wurden, so wird die NEANDER ENERGIE GMBH den übersteigenden Betrag

unverzüglich erstatten, spätestens aber mit der nächsten Abschlagsforderung

verrechnen. Nach Beendigung des Versorgungsverhältnisses wird die NEANDER

ENERGIE GMBH zu viel gezahlte Abschläge unverzüglich erstatten.

 

11 Vorauszahlungen

11.1 Die NEANDER ENERGIE GMBH ist berechtigt, für den Gasverbrauch eines

Abrechnungszeitraumes Vorauszahlungen zu verlangen, wenn nach den Umständen

des Einzelfalles Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde seinen

Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Bei Verlangen

einer Vorauszahlung ist der Kunde hierüber ausdrücklich und in verständlicher

Form zu unterrichten. Hierbei sind mindestens der Beginn, die Höhe und die

Gründe der Vorauszahlung sowie die Voraussetzungen für ihren Wegfall anzugeben.

 

11.2 Die Vorauszahlung bemisst sich nach dem Verbrauch des vorhergehenden

Abrechnungszeitraums oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer

Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist,

so wird dies von der NEANDER ENERGIE GMBH angemessen berücksichtigt.

Erstreckt sich der Abrechnungszeitraum über mehrere Monate und erhebt die

NEANDER ENERGIE GMBH Abschlagszahlungen, so wird die NEANDER

ENERGIE GMBH die Vorauszahlung nur in ebenso vielen Teilbeträgen verlangen.

Die Vorauszahlung wird bei der nächsten Rechnungserteilung verrechnet. Eine

Vorauszahlung wird nicht vor Beginn der Lieferung fällig.

 

12 Sicherheitsleistung

12.1 Ist der Kunde zur Vorauszahlung nach Ziffer 11.1 nicht bereit oder nicht in

der Lage, kann die NEANDER ENERGIE GMBH in angemessener Höhe Sicherheit

verlangen.

 

12.2 Barsicherheiten werden zum jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen

Gesetzbuchs verzinst.

 

12.3 Ist der Kunde in Verzug und kommt er nach erneuter Zahlungsaufforderung

nicht unverzüglich seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Versorgungsverhältnis

nach, so kann die NEANDER ENERGIE GMBH die Sicherheit verwerten.

Hierauf wird in der Zahlungsaufforderung hingewiesen. Kursverluste beim Verkauf

von Wertpapieren gehen zu Lasten des Kunden. Die NEANDER ENERGIE

GMBH wird die Sicherheit nur in dem Umfang verwerten, in dem dies zur Erfüllung

der rückständigen Zahlungspflichten erforderlich ist.

 

12.4 Die NEANDER ENERGIE GMBH wird die Sicherheit unverzüglich zurückgeben,

wenn keine Vorauszahlung mehr verlangt werden kann.

 

13 Zahlung, Verzug

13.1 Rechnungen und Abschläge werden zu dem von der NEANDER ENERGIE

GMBH angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang

der Zahlungsaufforderung fällig. Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen

berechtigen gegenüber der NEANDER ENERGIE GMBH zum Zahlungsaufschub

oder zur Zahlungsverweigerung nur,

1. soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder

2. sofern

a) der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr

als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum

ist und

b) der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch

die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion des Messgeräts festgestellt

ist. § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt von Satz 2 unberührt.

 

13.2 Beim Zahlungsverzug des Kunden kann die NEANDER ENERGIE GMBH,

wenn sie erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten

einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten für strukturell vergleichbare

Fälle pauschal berechnen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar

sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu

erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage

nachzuweisen. Verbrauchern ist der Nachweis gestattet,

dass ein Schaden überhaupt nicht oder wesentlich niedriger als die Pauschale

entstanden ist.

 

13.3 Gegen Ansprüche der NEANDER ENERGIE GMBH kann vom Kunden nur

mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet

werden.

 

14 Berechnungsfehler

14.1 Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtung eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen

oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages

festgestellt, so wird die Überzahlung von der NEANDER ENERGIE GMBH zurückgezahlt

oder der Fehlbetrag vom Kunden nachentrichtet. Ist die Größe des

Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an,

so ermittelt die NEANDER ENERGIE GMBH den Verbrauch für die Zeit seit der

letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden

und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums

oder auf Grund des vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung; die tatsächlichen

Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. Bei Berechnungsfehlern auf

Grund einer nicht ordnungsgemäßen Funktion einer Messeinrichtung ist der vom

Messstellenbetreiber ermittelte und dem Kunden mitgeteilte korrigierte Verbrauch

der Nachberechnung zu Grunde zu legen.

 

14.2 Ansprüche nach Ziffer 14.1 sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden

Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers

kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der

Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.

 

15 Unterbrechung der Versorgung

15.1 Die NEANDER ENERGIE GMBH ist berechtigt, die Versorgung ohne vorherige

Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde

einer vertraglichen Verpflichtung in nicht unerheblichem Maße schuldhaft

zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von

Strom unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen

zu verhindern.

 

15.2 Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer

Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist die NEANDER ENERGIE GMBH berechtigt,

die Versorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen

und den zuständigen Netzbetreiber nach § 24 Abs. 3 der Niederspannungsanschlussverordnung

mit der Unterbrechung der Versorgung zu beauftragen. Dies

gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der

Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht

besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Die NEANDER ENERGIE

GMBH kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Versorgung androhen,

sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung

steht. Wegen Zahlungsverzuges darf die NEANDER ENERGIE GMBH eine Unterbrechung

unter den in den Sätzen 1 bis 3 genannten Voraussetzungen nur

durchführen lassen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit

Zahlungsverpflichtungen von mindestens 100 Euro in Verzug ist. Bei der Berechnung

der Höhe des Betrages nach Satz 4 bleiben diejenigen nicht titulierten Forderungen

außer Betracht, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig

begründet beanstandet hat. Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht,

die wegen einer Vereinbarung zwischen der NEANDER ENERGIE GMBH

und Kunde noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht

rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung der NEANDER ENERGIE GMBH

resultieren.

 

15.3 Der Beginn der Unterbrechung der Versorgung wird dem Kunden drei Werktage

im Voraus angekündigt.

 

15.4 Die NEANDER ENERGIE GMBH hat die Versorgung unverzüglich wiederherstellen

zu lassen, sobald die Gründe für ihre Unterbrechung entfallen sind und

der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung

ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet

werden, die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein.

Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden

Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage

nachzuweisen. Dem Verbraucher ist der Nachweis gestattet, dass ein Schaden

überhaupt nicht oder wesentlich niedriger als die Pauschale entstanden ist.

 

16 Versorgungsstörungen

Ansprüche wegen Unterbrechung oder Unregelmäßigkeiten in der Stromversorgung

sind gegen den örtlichen Netzbetreiber geltend zu machen. Der örtliche

Netzbetreiber richtet sich nach der Abnahmestelle des Kunden. Die

NEANDER ENERGIE GMBH wird dem Kunden den zuständigen Netzbetreiber

auf Anfrage mitteilen.

 

17 Laufzeit und Kündigung (Stand 07/2023)

17.1 Kündigung und Kündigungsfristen richten sich nach den vertraglichen Vereinbarungen.

Sollten in den Vereinbarungen keine expliziten Angaben zur Kündigung und zu Kündigungsfristen

enthalten sein, umfasst der Vertrag eine Mindestlaufzeit von 12 Monaten ab

Beginn der Belieferung durch die Neander Energie GmbH. Der Vertrag verlängert

sich auf unbestimmte Zeit, sofern er nicht zum Ende der Mindestvertragslaufzeit

unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist gekündigt wird.

Nach der Mindestvertragslaufzeit kann der Vertrag jederzeit unter Einhaltung der

ordentlichen Kündigungsfrist gekündigt werden. Die ordentliche Kündigungsfrist

beträgt 1 Monat. Bei einem Umzug ist der Kunde berechtigt, den Vertrag mit einer

Frist von zwei Wochen zu kündigen. Der Kunde ist verpflichtet, unverzüglich nach

Vertragsende den Zählerstand unter Angabe der Zählernummer der NEANDER ENERGIE GMBH

in Textform oder über das Kundenportal im Internet mitzuteilen, anderenfalls

erfolgt eine Schätzung des Verbrauchs nach Ziffer 8.3 Satz 3. Bei einem Umzug

ist der Kunde berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von zwei Wochen zu kündigen.

Die Rechte des Kunden zur außerordentlichen Kündigung bleiben unberührt.

 

17.2 Die Kündigung bedarf der Textform. Die NEANDER ENERGIE GMBH wird

eine Kündigung des Kunden unverzüglich nach Eingang in Textform bestätigen.

 

17.3 Die NEANDER ENERGIE GMBH wird keine gesonderten Entgelte für den

Fall einer Kündigung des Vertrages, insbesondere wegen eines Wechsels des

Lieferanten, verlangen.

 

18 Fristlose Kündigung

Die NEANDER ENERGIE GMBH ist in den Fällen der Ziffer 15.2 berechtigt, das

Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen, wenn die Voraussetzungen zur Unterbrechung

der Versorgung vorliegen. Bei Zuwiderhandlungen nach Ziffer 15.2 ist die

NEANDER ENERGIE GMBH zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn sie zwei

Wochen vorher angedroht wurde; Ziffer 15.2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

 

19 Gerichtsstand

Gerichtsstand für die beiderseitigen Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist der

Ort der Stromabnahme durch den Kunden. Der Gerichtsstand für Kaufleute im

Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Personen des öffentlichen Rechts

und öffentlich-rechtliche Sondervermögen ist ausschließlich der Sitz der

NEANDER ENERGIE GMBH. Das gleiche gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen

Gerichtsstand im Inland hat.

 

20 Datenschutz und Bonitätsauskunft

20.1 Alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses anfallenden personenbezogenen

Daten werden entsprechend den jeweils geltenden Vorschriften zum Schutz personenbezogener

Daten nur zum Zweck der Vertragsabwicklung und zur Wahrung

berechtigter eigener Geschäftsinteressen im Hinblick auf Beratung und Betreuung

der Kunden der NEANDER ENERGIE GMBH und die bedarfsgerechte Produktgestaltung

erhoben, verarbeitet und genutzt. Falls erforderlich, werden Daten

an die an der Abwicklung dieses Vertrags beteiligten Unternehmen (z. B. zur

Durchleitung und Abrechnung) weitergegeben. Netzbetreiber und Messstellenbetreiber

sind insbesondere berechtigt, alle zur Belieferung und Abrechnung der

Energielieferungen erforderlichen Kundendaten an die NEANDER ENERGIE

GMBH weiterzugeben, auch wenn es sich um wirtschaftlich sensible Informationen

im Sinne von § 9 EnWG handelt.

 

20.2 Die NEANDER ENERGIE GMBH kann zur Bonitätsprüfung Auskünfte von

Auskunfteien einholen und personenbezogene Daten des Kunden gemäß § 28a

des Bundesdatenschutzgesetzes an diese weitergeben. Im Übrigen wird die

NEANDER ENERGIE GMBH die Daten weder an Dritte verkaufen noch anderweitig

vermarkten.

 

21 Änderungen der Vertragsbedingungen, Kündigungsrecht

21.1 Die NEANDER ENERGIE GMBH ist berechtigt, die Vertragsbedingungen

einseitig zu ändern. Sie wird zu den beabsichtigten Änderungen eine Mitteilung

an den Kunden versenden und die Änderungen auf ihrer Internetseite veröffentlichen.

Hierbei wird sie den Umfang, den Anlass und die Voraussetzungen der

Änderung sowie den Hinweis auf die Rechte des Kunden nach Ziffer 21.2 angeben.

Die Mitteilung erfolgt in Textform, bei Online-Verträgen auch elektronisch (EMail)

mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung der Vertragsbedingungen

unter Angabe des Zeitpunkts (Monatsbeginn), ab dem die geänderten

Vertragsbedingungen gelten. Die Vertragsänderung gilt als durch den Kunden

genehmigt, wenn dieser nicht innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der Mitteilung

in Textform widersprochen wird. Wird der Vertragsänderung nicht widersprochen,

wird der Lieferant dem Liefervertrag die AGB in der geänderten Fassung

zugrunde legen. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht für wesentliche Vertragsinhalte,

insbesondere nicht für die Änderung des Preises, der Vertragslaufzeit

und der Kündigungsregelung.

 

21.2 Im Fall einer Änderung der Vertragsbedingungen hat der Kunde das Recht,

den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens

der Änderungen zu kündigen. Hierauf wird die NEANDER ENERGIE

GMBH den Kunden in der brieflichen Mitteilung über die bevorstehende Änderung

ausdrücklich hinweisen. Die Kündigung bedarf der Textform. Die NEANDER

ENERGIE GMBH wird die Kündigung unverzüglich nach Eingang in Textform

bestätigen. Das Recht zur ordentlichen Kündigung nach Ziffer 17 bleibt unberührt.

 

22 Allgemeine Informationen nach § 4 des Gesetzes über Energiedienstleistungen

und andere Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G)

Im Interesse einer effizienten Energienutzung durch Letztverbraucher wird bei der

Bundesstelle für Energieeffizienz (www.bafa.de) eine Liste geführt, in der Energiedienstleister,

Anbieter von Energieaudits und Anbieter von Energieeffizienzmaßnahmen

genannt werden. Weiterführende Informationen können unter

www.bfee-online.de und unter www.energieeffizienz-online.info eingeholt werden.

 

23 Informationen gemäß § 312 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 2

Abs. 3 Satz 2 EGBGB und § 41 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes

23.1 Die NEANDER ENERGIE GMBH liefert elektrische Energie (Drehstrom oder

Wechselstrom) in einer Stromart und Spannungsart, die sich aus der Stromart

und Spannung des jeweiligen Elektrizitätsversorgungsnetzes der allgemeinen

Versorgung ergibt, an das die Anlage, über die der Kunde Strom entnimmt, angeschlossen

ist. Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der

Stromversorgung sind, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs

einschließlich des Netzanschlusses handelt, die NEANDER ENERGIE GMBH

von der Leistungspflicht befreit. Satz 2 gilt nicht, soweit die Unterbrechung auf

nicht berechtigten Maßnahmen der NEANDER ENERGIE GMBH nach Ziffer 15.2

der AGB beruht.

 

23.2 Wartungsdienste werden nicht angeboten.

 

23.3 Die ordentliche Kündigungsfrist wird vertraglich vereinbart. Sie ergibt sich

aus dem Stromliefervertrag. Das Recht der NEANDER ENERGIE GMBH zur

fristlosen Kündigung (Ziffer 18 der AGB) bleibt unberührt.

 

23.4 Der Liefervertrag kann von beiden Parteien mit der vertraglich vereinbarten

Frist gekündigt werden.

 

23.5 Bei einem Umzug ist der Kunde berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von

zwei Wochen zu kündigen.

 

23.6 Bei einer zukünftigen Änderung der Preise oder der AGB besteht ein Sonderkündigungsrecht.

In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne

Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen

zu kündigen.

 

23.7 Rücktrittsrechte des Kunden ergeben sich aus den gesetzlichen Bestimmungen.

 

23.8 Ansprüche wegen Versorgungsstörungen können gegen den örtlichen Netzbetreiber

geltend gemacht werden. Der örtliche Netzbetreiber richtet sich nach

der Abnahmestelle des Kunden. Die NEANDER ENERGIE GMBH wird dem Kunden

den zuständigen Netzbetreiber auf Anfrage mitteilen.

 

23.9 Die NEANDER ENERGIE GMBH garantiert einen fristgerechten und unentgeltlichen

Lieferantenwechsel.

 

23.10 Aktuelle Informationen über Preise und Produkte sind telefonisch unter

NEANDER ENERGIE GMBH, Wilhelmstraße 21, 42489 Wülfrath, 0800 80 90 123

(kostenlos aus dem deutschen Festnetz, Anrufe aus dem Mobilfunknetz können

abweichen) oder im Internet unter www.neander-energie.de erhältlich.

 

24 Vertragspartner

NEANDER ENERGIE GMBH

Wilhelmstraße 21

42489 Wülfrath

Telefon: 0800/8090123

E-Mail: info@neander-energie.de

Sitz der Gesellschaft: Wülfrath

Amtsgericht Wuppertal HRB 24342

Steuer-Nr. 139 / 5850 / 0650

USt-ID Nr. DE284347559

 

25 Kundenservice

Bei Fragen oder Beanstandungen zur Rechnung oder zur Energielieferung steht

Ihnen unser Kundenservice zur Verfügung.

NEANDER ENERGIE GMBH

Verbraucherservice

Wilhelmstraße 21

42489 Wülfrath

Telefon: 0800/8090123

Telefax: 02058/903122

E-Mail: info@neander-energie.de

 

26 Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität

und Gas

Der Verbraucherservice der Bundesnetzagentur stellt Ihnen Informationen über

das geltende Recht, Ihre Rechte als Haushaltskunde und über Streitbeilegungsverfahren

für die Bereiche Elektrizität und Gas zur Verfügung und ist unter folgenden

Kontaktdaten erreichbar:

 

Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post, Eisenbahnen

Verbraucherservice

Postfach 8001, 53105 Bonn

Mo. – Fr.: 09.00 – 15.00 Uhr

Telefon: 030 22480 – 500 oder 0180 5 101000

Bundesweites Infotelefon (Festnetzpreis 14ct/min; Mobilfunkpreise maximal 42

ct/min)

Fax 030 22480 – 323

E-Mail: verbraucherservice-energie@bnetza.de

 

27 Streitschlichtungsverfahren

Zur Beilegung von Streitigkeiten können Verbraucher im Sinne von § 13 BGB ein

Schlichtungsverfahren bei der Schlichtungsstelle Energie e.V. beantragen. Voraussetzung

dafür ist, dass die NEANDER ENERGIE GMBH angerufen und keine

beidseitig zufriedenstellende Lösung gefunden wurde.

 

Schlichtungsstelle Energie e.V.

Friedrichstraße 133, 10117 Berlin

Tel: 030 27 57 240 -0

Fax: 030 27 57 240 -69

Internet: www.schlichtungsstelle-energie.de

E-Mail: info@schlichtungsstelle-energie.de

 

Hinweis zur Schlichtungsstelle im eigenen Hause:

Fragen oder Beschwerden im Zusammenhang mit Ihrer Energielieferung können

an unseren Verbraucherservice per Post (Neander Energie GmbH, Wilhelmstr. 21,

42489 Wülfrath), telefonisch (0800/8090123) oder per E-Mail (info@neanderenergie.

de) gerichtet werden.

 

Ergänzende Bedingungen und Kosten

1 Zahlungsverzug; Unterbrechung der Versorgung

1.1 Rückständige Zahlungen werden nach Ablauf des von der NEANDER

ENERGIE GMBH angegebenen Fälligkeitstermins schriftlich angemahnt.

 

1.2 Für die Kosten von Mahnungen wegen Zahlungsverzugs, Unterbrechung der

Versorgung und Wiederherstellung der Versorgung werden folgende Pauschalen

in Rechnung gestellt:

Mahnung 5,00 €

Unterjährige Abrechnung jeweils 20,00 €

Inkassogang durch einen Beauftragten der

NEANDER ENERGIE GMBH 40,00 €

Versuch der Unterbrechung 54,90 €

Unterbrechung der Versorgung 80,00 €

Wiederherstellung der Versorgung während

der üblichen Arbeitszeit 95,20 €

Wiederherstellung der Versorgung außerhalb

der üblichen Arbeitszeit 190,40 €

Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht oder

wesentlich niedriger als die Pauschale entstanden ist.

 

1.3 Die NEANDER ENERGIE GMBH behält sich vor, die tatsächlich entstandenen

Kosten in Rechnung zu stellen.

 

1.4 Der Kunde hat der NEANDER ENERGIE GMBH anfallende Bankkosten für

Rücklastschriften zu erstatten.

 

2 Umsatzsteuer

Der Betrag für zusätzliche Rechnungsstellungen gemäß Ziffer 9.1 Satz 5 und für

die Wiederherstellung der Versorgung gemäß Ziffer 15.4 enthält die Umsatzsteuer

in der im Liefer- oder Leistungszeitpunkt jeweils gesetzlich festgelegten Höhe

(zzt. 19 %). Die Kosten aus Zahlungsverzug (Mahnung, Inkassogang), Versuch

der Unterbrechung der Versorgung und Unterbrechung der Versorgung unterliegen

nicht der Umsatzsteuer.

 

NEANDER ENERGIE GMBH

Gas


Allgemeine Bedingungen der NEANDER ENERGIE GMBH zu Sonderverträgen für

die Erdgaslieferung in Niederdruck (AGB) und Verbraucherinformationen

(Stand: 01.01.2017)

 

1 Vertragsabschluss, Umfang der Belieferung und Art der Versorgung

1.1 Die NEANDER ENERGIE GMBH benötigt zum Abschluss des Liefervertrages

das vollständig ausgefüllte und vom Kunden rechtsverbindlich unterschriebene

Auftragsformular (Angebot). Alternativ kann der Kunde sein Angebot zum Abschluss

des Energieliefervertrages auch im Internet unter www.neander-energie.de

abgeben, indem er das dort online bereitgestellte Bestellformular

vollständig ausfüllt und online übermittelt; in diesem Fall wird der Eingang des

Angebots (Bestellung) des Kunden durch eine automatisch generierte E-Mail

bestätigt.

 

1.2 Der Gaslieferungsvertrag kommt zustande, sobald die NEANDER ENERGIE

GMBH dies dem Kunden bestätigt und den Beginn der Belieferung mitgeteilt hat,

spätestens mit Aufnahme der Belieferung durch die NEANDER ENERGIE GMBH,

es sei denn, dass ein anderer Vertragsbeginn vereinbart worden ist. Der Vertragsbeginn

setzt voraus, dass zum Lieferbeginn kein wirksamer Vertrag mit

einem anderen Lieferanten besteht. Mit Vertragsbeginn enden alle zwischen der

NEANDER ENERGIE GMBH bestehenden Verträge über die Gasbelieferung der

in dem Vertrag genannten Abnahmestelle.

 

1.3 Der Kunde ist für die Dauer des Vertrages verpflichtet, seinen gesamten leitungsgebundenen

Gasbedarf aus den Gaslieferungen der NEANDER ENERGIE

GMBH zu decken. Ausgenommen ist die Bedarfsdeckung durch Eigenanlagen

zur Nutzung regenerativer Energiequellen. Das Gas wird von der NEANDER

ENERGIE GMBH im Rahmen der Versorgung für die Zwecke des Letztverbrauchs

geliefert.

 

1.4 Welche Gasart für das Vertragsverhältnis maßgebend sein soll, ergibt sich

aus der Gasart des jeweiligen Gasversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung,

an das die Anlage, über die der Kunde Gas entnimmt, angeschlossen ist.

Der Brennwert mit der sich aus den Erzeugungs- oder Bezugsverhältnissen ergebenden

Schwankungsbreite sowie der für die Belieferung des Kunden maßgebende

Ruhedruck des Gases ergeben sich aus den ergänzenden Bestimmungen

des Netzbetreibers zu den allgemeinen Netzanschlussbedingungen der Anlage,

über die der Kunde Gas entnimmt.

 

1.5 Die NEANDER ENERGIE GMBH ist im Interesse des Kunden verpflichtet, die

für die Durchführung der Versorgung erforderlichen Verträge mit Netzbetreibern

abzuschließen. Die NEANDER ENERGIE GMBH wird die ihr möglichen Maßnahmen

treffen, um dem Kunden am Ende des Netzanschlusses, zu dessen

Nutzung der Kunde nach der Niederdruckanschlussverordnung vom 1. November

2006 (BGBl. I S. 2477, 2485) in ihrer jeweiligen Fassung berechtigt ist, zu den

jeweiligen Preisen und Bedingungen Gas zur Verfügung zu stellen.

 

1.6 Die NEANDER ENERGIE GMBH ist verpflichtet, den Gasbedarf des Kunden

zu befriedigen und für die Dauer des Vertrages im vertraglich vorgesehenen

Umfang nach Maßgabe der Ziffer 1.3 jederzeit Gas zur Verfügung zu stellen.

Dies gilt nicht,

1. soweit die Preise oder Allgemeinen Bedingungen zeitliche Beschränkungen

vorsehen,

2. soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und die Anschlussnutzung

nach § 17 der Niederdruckanschlussverordnung oder § 24 Abs. 1, 2 und

5 der Niederdruckanschlussverordnung unterbrochen hat oder

3. soweit und solange die NEANDER ENERGIE GMBH an dem Bezug oder der

vertragsgemäßen Lieferung von Gas durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände,

deren Beseitigung ihr nicht möglich ist oder im Sinne des § 36 Abs. 1

Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes wirtschaftlich nicht zugemutet werden

kann, gehindert ist.

 

1.7 Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Gasversorgung

ist, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des

Netzanschlusses handelt, die NEANDER ENERGIE GMBH von der Leistungspflicht

befreit. Satz 1 gilt nicht, soweit die Unterbrechung auf nicht berechtigten

Maßnahmen der NEANDER ENERGIE GMBH nach Ziffer 15 beruht. Die NEANDER

ENERGIE GMBH wird ihren Kunden auf Verlangen unverzüglich über die

mit der Schadensverursachung durch den Netzbetreiber zusammenhängenden

Tatsachen insoweit Auskunft geben, als sie ihr bekannt sind oder von ihr in zumutbarer

Weise aufgeklärt werden können.

 

2 Preisänderungen *)

*)gilt nicht bei Festpreisvereinbarungen und uneingeschränkten Preisgarantien

2.1 Die Preise und Preisgarantien einschließlich vereinbarter Einschränkungen

einer Preisgarantie ergeben sich aus dem von dem Kunden gewählten Vertrag

und den Preisen.

 

2.2 Im Gaspreis sind die folgenden Kosten enthalten, die Kalkulationsbestandteil

der geltenden Preise sind:

a) die Energiesteuer nach § 2 des Energiesteuergesetzes vom 15. Juli

2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 1007), das zuletzt durch Artikel

11 des Gesetzes vom 18. Juli 2014 (BGBl. I S. 1042) geändert worden

ist, in der jeweils geltenden Fassung,

b) die Konzessionsabgabe nach Maßgabe des § 4 Absatz 1 und 2 der

Konzessionsabgabenverordnung vom 9. Januar 1992 (BGBl. I S. 12,

407), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung vom 1. November

2006 (BGBl. I S. 2477) geändert worden ist.

c) die Umsatzsteuer in ihrer jeweils geltenden Höhe

d) die Beschaffungs- und Vertriebskosten

e) die an den Netzbetreiber zu entrichtenden Netznutzungsentgelte

f) die SLP-Bilanzierungsumlage

g) die Entgelte für Messstellenbetrieb und Messung

h) die Kosten der Abrechnung

 

2.3 Vertraglich vereinbarte Preisänderungen durch die NEANDER ENERGIE

GMBH erfolgen im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung in Ausübung

billigen Ermessens nach § 315 BGB. Der Kunde kann dies nach § 315 Abs. 3

BGB zivilgerichtlich überprüfen lassen. Bei der einseitigen Leistungsbestimmung

durch die NEANDER ENERGIE GMBH sind ausschließlich Änderungen der Kosten

zu berücksichtigen, die für die Preisermittlung nach Ziffer 2.2 maßgeblich

sind.

 

2.4 Bei Änderungen der Belastungen nach Ziffer 2.2 Buchst. a) und b), die in die

Kalkulation des Preises eingeflossen sind, ist die NEANDER ENERGIE GMBH

auch bei einer eingeschränkten Preisgarantie unter Beachtung der geltenden

gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, die Preise jederzeit neu zu ermitteln und

dabei die Änderung in das Ergebnis der Kalkulation einfließen zu lassen. Sinkt

der Saldo der Belastungen nach Ziffer 2.2 Buchst. a) und b), ist die NEANDER

ENERGIE GMBH abweichend von Satz 1 verpflichtet, die Preise unverzüglich

neu zu ermitteln und dabei den gesunkenen Saldo in das Ergebnis der Kalkulation

einfließen zu lassen.

 

2.5 Die Umsatzsteuer gemäß Umsatzsteuergesetz wird ohne Ankündigung und

ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit an den Kunden weiterberechnet.

 

2.6 Änderungen der Preise werden erst nach brieflicher Mitteilung an die Kunden

wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen

muss. Bei online abgeschlossenen Verträgen kann die Mitteilung elektronisch

zum Beispiel durch E-Mail erfolgen. Die NEANDER ENERGIE GMBH wird

zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der Mitteilung an den Kunden

die Änderung auf ihrer Internetseite veröffentlichen; hierbei wird sie den Umfang,

den Anlass und die Voraussetzungen der Änderung sowie den Hinweis auf die

Rechte des Kunden nach Ziffer 2.7 und die Angaben nach Ziffer 2.2 Buchst. a)

und b) in übersichtlicher Form angeben.

 

2.7 Ändert die NEANDER ENERGIE GMBH einseitig den Preis, ist der Kunde

berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des

Wirksamwerdens der Änderung zu kündigen. Hierauf wird die NEANDER ENERGIE

GMBH den Kunden in der Mitteilung über die bevorstehende Änderung ausdrücklich

hinweisen. Die Kündigung bedarf der Textform. Die NEANDER ENERGIE

GMBH hat die Kündigung unverzüglich nach Eingang in Textform zu bestätigen.

Das Recht zur ordentlichen Kündigung nach Ziffer 17 bleibt unberührt.

 

2.8 Die Ziffern 2.3 bis 2.7 gelten auch, soweit künftig neue Steuern, Abgaben

oder sonstige staatlich veranlasste, die Beschaffung, Gewinnung, Speicherung,

Netznutzung (Fernleitung und Verteilung) oder den Verbrauch von Gas betreffende

Mehrbelastungen oder Entlastungen wirksam werden.

 

2.9 Änderungen der Preise werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam,

der bei einer Kündigung des Vertrages mit der NEANDER ENERGIE GMBH

gemäß Ziffer 2.7 die Einleitung eines Wechsels des Versorgungsverhältnisses

durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der

Kündigung nachweist.

 

3 Erweiterung und Änderung von Anlagen und Verbrauchsgeräten; Mitteilungspflichten

Erweiterungen und Änderungen von Kundenanlagen sowie die Verwendung

zusätzlicher Gasgeräte sind der NEANDER ENERGIE GMBH schriftlich mitzuteilen,

soweit sich dadurch preisliche Bemessungsgrößen ändern.

 

4 Haftung und Entschädigung

Die NEANDER ENERGIE GMBH in ihrer Eigenschaft als Lieferant und ihre Erfüllungs-

und Verrichtungsgehilfen haftet bei fahrlässig verursachten Sach- und

Vermögensschäden nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht,

jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren

und vertragstypischen Schäden. Wesentliche Vertragspflichten sind dabei solche

Verpflichtungen, die vertragswesentliche Rechtspositionen des Kunden schützen,

die ihm dieser Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat.

Wesentlich sind ferner solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße

Durchführung dieses Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren

Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Gegenüber gewerblichen

Kunden gilt Gleiches bei grob fahrlässigem Verhalten einfacher Erfüllungsgehilfen

(mit Ausnahme leitender Angestellter) außerhalb des Bereichs der

wesentlichen Vertragspflichten sowie der Körperverletzungen. Die Haftung nach

den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt.

 

5 Messeinrichtungen

5.1 Das von der NEANDER ENERGIE GMBH gelieferte Gas wird durch die Messeinrichtungen

nach § 21b des Energiewirtschaftsgesetzes festgestellt.

 

5.2 Die NEANDER ENERGIE GMBH ist verpflichtet, auf Verlangen des Kunden

jederzeit eine Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder

eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 2 Abs. 4 des Eichgesetzes zu

veranlassen.

 

5.3 Stellt ein Kunde einen Antrag auf Nachprüfung der Messeinrichtungen gemäß

Ziffer 5.2 Abs. 2 bei der NEANDER ENERGIE GMBH, hat dies in Textform zu

erfolgen. Stellt der Kunde den Antrag auf Prüfung nicht bei der NEANDER

ENERGIE GMBH, so hat er die NEANDER ENERGIE GMBH zugleich mit der

Antragstellung zu benachrichtigen. Die Kosten der Prüfung nach Satz 1 fallen der

NEANDER ENERGIE GMBH zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen

Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem Kunden.

 

6 Zutrittsrecht

Der Kunde hat nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehenen

Beauftragten des Netzbetreibers, des Messstellenbetreibers oder von der

NEANDER ENERGIE GMBH den Zutritt zu seinem Grundstück und zu seinen

Räumen zu gestatten, soweit dies zur Ermittlung preislicher Bemessungsgrundlagen

oder zur Ablesung der Messeinrichtungen nach Ziffer 8 erforderlich ist. Die

Benachrichtigung kann durch Mitteilung an die jeweiligen Kunden oder durch

Aushang am oder im jeweiligen Haus erfolgen. Sie muss mindestens eine Woche

vor dem Betretungstermin erfolgen; mindestens ein Ersatztermin ist anzubieten.

Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen zugänglich

sind.

 

7. Vertragsstrafe

7.1 Verbraucht der Kunde Gas unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung

der Messeinrichtungen oder nach Unterbrechung der Versorgung, so ist die

NEANDER ENERGIE GMBH berechtigt, eine Vertragsstrafe zu verlangen. Diese

ist für die Dauer des unbefugten Gebrauchs, längstens aber für sechs Monate auf

der Grundlage einer täglichen Nutzung der unbefugt verwendeten Verbrauchsgeräte

von bis zu zehn Stunden nach dem für den Kunden geltenden Preis zu berechnen.

 

7.2 Eine Vertragsstrafe kann auch verlangt werden, wenn der Kunde vorsätzlich

oder grob fahrlässig die Verpflichtung verletzt, die zur Preisbildung erforderlichen

Angaben zu machen. Die Vertragsstrafe beträgt das Zweifache des Betrages,

den der Kunde bei Erfüllung seiner Verpflichtung nach dem für ihn geltenden

Preis zusätzlich zu zahlen gehabt hätte. Sie darf längstens für einen Zeitraum von

sechs Monaten verlangt werden.

 

7.3 Ist die Dauer des unbefugten Gebrauchs oder der Beginn der Mitteilungspflicht

nicht festzustellen, so kann die Vertragsstrafe in entsprechender Anwendung

der Ziffer 7.1 für einen geschätzten Zeitraum, der längstens sechs Monate

betragen darf, erhoben werden.

 

8 Ablesung

8.1 Die NEANDER ENERGIE GMBH ist berechtigt, für Zwecke der Abrechnung

die Ablesedaten zu verwenden, die sie vom Netzbetreiber oder vom Messstellenbetreiber

oder von dem die Messung durchführenden Dritten erhalten hat.

 

8.2 Der Zählerstand zum Zeitpunkt des Lieferbeginns wird rechnerisch nach anerkannten

Methoden unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen

Verhältnisse ermittelt, sofern keine abgelesenen Daten vorliegen.

 

8.3 Die NEANDER ENERGIE GMBH kann die Messeinrichtungen selbst ablesen

oder verlangen, dass diese vom Kunden abgelesen werden, wenn dies

1. zum Zwecke einer Abrechnung nach Ziffer 9.1,

2. anlässlich eines Lieferantenwechsels oder

3. bei einem berechtigten Interesse des Grundversorgers an einer Überprüfung

der Ablesung erfolgt.

Der Kunde kann einer Selbstablesung im Einzelfall widersprechen, wenn diese

ihm nicht zumutbar ist. Die NEANDER ENERGIE GMBH wird bei einem berechtigten

Widerspruch nach Satz 2 für eine eigene Ablesung kein gesondertes Entgelt

verlangen.

 

8.4 Die NEANDER ENERGIE GMBH kann dem Kunden zum Zwecke der Ablesung

der Messeinrichtungen eine Ablesekarte übersenden. In diesem Fall hat der

Kunde den Zählerstand innerhalb von 4 Wochen der NEANDER ENERGIE

GMBH mitzuteilen. Teilt der Kunde den Ablesestand nicht innerhalb von 4 Wochen

der NEANDER ENERGIE GMBH mit, so ist die NEANDER ENERGIE

GMBH berechtigt, den Verbrauch des Kunden auf der Grundlage der letzten

Ablesung bzw. bei Nichtvorlage von Ablesewerten (z. B. Neukunde) auf Basis

eines durchschnittlichen Verbrauches von vergleichbaren Kunden unter angemessener

Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse zu schätzen.

 

8.5 Wenn der Netzbetreiber oder die NEANDER ENERGIE GMBH das Grundstück

und die Räume des Kunden nicht zum Zwecke der Ablesung betreten können,

darf die NEANDER ENERGIE GMBH den Verbrauch auf der Grundlage der

letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer

Kunden unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse

schätzen. Dasselbe gilt, wenn der Kunde eine vereinbarte Selbstablesung nicht

oder verspätet vornimmt oder eine Ablesung aus anderen Gründen nicht erfolgen.

 

8.6 Der in Kubikmeter erfasste Gasverbrauch wird durch eine Umrechnung vom

Kubikmeter in Kilowattstunden (kWh) nach den entsprechenden Richtlinien

(DVGW-Arbeitsblatt G 685) in kWh abgerechnet. Die verbrauchten kWh werden

in der Weise ermittelt, dass die von der Messeinrichtung erfassten Kubikmeter mit

einem Faktor multipliziert wird, der unter Berücksichtigung des Brennwertes und

der physikalischen Zustandsgrößen des gelieferten Gases durch den Vorlieferanten

festgelegt wird.

 

9 Abrechnung, Zahlungsarten

9.1 Der Gasverbrauch wird nach Maßgabe des § 40 Abs. 3 des Energiewirtschaftsgesetzes

abgerechnet. Die NEANDER ENERGIE GMBH wird den Gasverbrauch

des Kunden grundsätzlich nach Ablauf eines zwölf Monate nicht wesentlich

überschreitenden Abrechnungsjahres mit einer den Anforderungen von

§ 40 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechenden Jahresrechnung

abrechnen. Abweichend davon kann die Rechnungsstellung monatlich, vierteljährlich

oder halbjährlich erfolgen. Der Kunde kann den gewünschten Rechnungsturnus

der NEANDER ENERGIE GMBH mitteilen. Jede zusätzliche, unterjährige

Rechnung wird dem Kunden mit dem in den ergänzenden Bedingungen

und Kosten der NEANDER ENERGIE GMBH benannten Betrag in Rechnung

gestellt. Sofern eine elektronische Übertragung der Messwerte für diese unterjährigen

Rechnungsstellungen nicht verfügbar ist, ist der Kunde als Voraussetzung

für die von ihm gewünschte Rechnungsstellung dazu verpflichtet, die zum Stichtag

vorliegenden Messwerte an die NEANDER ENERGIE GMBH spätestens 10

Werktage nach dem jeweiligen Stichtagsdatum zu übermitteln. Die NEANDER

ENERGIE GMBH werden den Kunden unverzüglich über den Termin für den

jeweiligen Stichtag informieren, nachdem der Kunde seinen Wunsch nach zusätzlichen

monatlichen, vierteljährlichen oder halbjährlichen Rechnungen gegenüber

der NEANDER ENERGIE GMBH geäußert hat. Liegen der NEANDER ENERGIE

GMBH 10 Werktage nach dem Stichtagsdatum keine Messwerte des Kunden für

den Stichtag vor, ist die NEANDER ENERGIE GMBH berechtigt, die vom Kunden

gewünschte zusätzliche Rechnung auf Basis von Schätzwerten unter angemessener

Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse zu erstellen.

 

9.2 Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraumes die verbrauchsabhängigen

Preise, so wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig

berechnet; jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage der

für Haushaltskunden maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen.

Entsprechendes gilt bei Änderung des Umsatzsteuersatzes und erlösabhängiger

Abgabensätze.

 

9.3 Der Kunde hat die Möglichkeit, am Bankeinzug mittels Lastschriftverfahren

(SEPA) teilzunehmen oder fällige Abschlagsbeträge und Rechnungsbeträge

selbst zu überweisen.

 

10 Abschlagszahlungen

10.1 Wird der Verbrauch für mehrere Monate abgerechnet, so kann die NEANDER

ENERGIE GMBH für das nach der letzten Abrechnung verbrauchte Gas

eine Abschlagszahlung verlangen. Diese wird anteilig für den Zeitraum der Abschlagszahlung

entsprechend dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum

berechnet. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, so bemisst sich die Abschlagszahlung

nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden.

Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so wird

die NEANDER ENERGIE GMBH dies angemessen berücksichtigen.

 

10.2 Ändern sich die Preise, so können die nach der Preisänderung anfallenden

Abschlagszahlungen mit dem Vomhundertsatz der Preisänderung entsprechend

angepasst werden.

 

10.3 Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu hohe Abschlagszahlungen verlangt

wurden, so wird die NEANDER ENERGIE GMBH den übersteigenden Betrag

unverzüglich erstatten, spätestens aber mit der nächsten Abschlagsforderung

verrechnen. Nach Beendigung des Versorgungsverhältnisses wird die NEANDER

ENERGIE GMBH zu viel gezahlte Abschläge unverzüglich erstatten.

 

11 Vorauszahlungen

11.1 Die NEANDER ENERGIE GMBH ist berechtigt, für den Gasverbrauch eines

Abrechnungszeitraumes Vorauszahlungen zu verlangen, wenn nach den Umständen

des Einzelfalles Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde seinen

Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Bei Verlangen

einer Vorauszahlung ist der Kunde hierüber ausdrücklich und in verständlicher

Form zu unterrichten. Hierbei sind mindestens der Beginn, die Höhe und die

Gründe der Vorauszahlung sowie die Voraussetzungen für ihren Wegfall anzugeben.

 

11.2 Die Vorauszahlung bemisst sich nach dem Verbrauch des vorhergehenden

Abrechnungszeitraums oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer

Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist,

so wird dies von der NEANDER ENERGIE GMBH angemessen berücksichtigt.

Erstreckt sich der Abrechnungszeitraum über mehrere Monate und erhebt die

NEANDER ENERGIE GMBH Abschlagszahlungen, so wird die NEANDER

ENERGIE GMBH die Vorauszahlung nur in ebenso vielen Teilbeträgen verlangen.

Die Vorauszahlung wird bei der nächsten Rechnungserteilung verrechnet. Eine

Vorauszahlung wird nicht vor Beginn der Lieferung fällig.

 

12 Sicherheitsleistung

12.1 Ist der Kunde zur Vorauszahlung nach Ziffer 11.1 nicht bereit oder nicht in

der Lage, kann die NEANDER ENERGIE GMBH in angemessener Höhe Sicherheit

verlangen.

 

12.2 Barsicherheiten werden zum jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen

Gesetzbuchs verzinst.

 

12.3 Ist der Kunde in Verzug und kommt er nach erneuter Zahlungsaufforderung

nicht unverzüglich seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Versorgungsverhältnis

nach, so kann die NEANDER ENERGIE GMBH die Sicherheit verwerten.

Hierauf wird in der Zahlungsaufforderung hingewiesen. Kursverluste beim Verkauf

von Wertpapieren gehen zu Lasten des Kunden. Die NEANDER ENERGIE

GMBH wird die Sicherheit nur in dem Umfang verwerten, in dem dies zur Erfüllung

der rückständigen Zahlungspflichten erforderlich ist.

 

12.4 Die NEANDER ENERGIE GMBH wird die Sicherheit unverzüglich zurückgeben,

wenn keine Vorauszahlung mehr verlangt werden kann.

 

13 Zahlung, Verzug

13.1 Rechnungen und Abschläge werden zu dem von der NEANDER ENERGIE

GMBH angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang

der Zahlungsaufforderung fällig. Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen

berechtigen gegenüber der NEANDER ENERGIE GMBH zum Zahlungsaufschub

oder zur Zahlungsverweigerung nur,

1. soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder

2. sofern

a) der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund

mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum

ist und

b) der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange

durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion des Messgeräts

festgestellt ist. § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt von Satz 2 unberührt.

 

13.2 Beim Zahlungsverzug des Kunden kann die NEANDER ENERGIE GMBH,

wenn sie erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten

einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten für strukturell vergleichbare

Fälle pauschal berechnen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar

sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu

erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage

nachzuweisen. Verbrauchern ist der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht oder wesentlich

niedriger als die Pauschale entstanden ist.

 

13.3 Gegen Ansprüche der NEANDER ENERGIE GMBH kann vom Kunden nur

mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet

werden.

 

14 Berechnungsfehler

14.1 Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen

oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages

festgestellt, so ist die Überzahlung von der NEANDER ENERGIE GMBH zurückzuzahlen

oder der Fehlbetrag vom Kunden nachzuentrichten. Ist die Größe des

Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an,

so ermittelt die NEANDER ENERGIE GmbH den Verbrauch für die Zeit seit der

letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden

und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums

oder auf Grund des vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung; die tatsächlichen

Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. Bei Berechnungsfehlern auf

Grund einer nicht ordnungsgemäßen Funktion einer Messeinrichtung ist der vom

Messstellenbetreiber ermittelte und dem Kunden mitgeteilte korrigierte Verbrauch

der Nachberechnung zu Grunde zu legen.

 

14.2 Ansprüche nach Ziffer 14.1 sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden

Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers

kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der

Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.

 

15 Unterbrechung der Versorgung

15.1 Die NEANDER ENERGIE GMBH ist berechtigt, die Versorgung ohne vorherige

Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde

einer vertraglichen Verpflichtung in nicht unerheblichem Maße schuldhaft

zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von

Gas unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen

zu verhindern.

 

15.2 Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer

Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist die NEANDER ENERGIE GMBH berechtigt,

die Versorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen

und den zuständigen Netzbetreiber nach § 24 Abs. 3 der Niederdruckanschlussverordnung

mit der Unterbrechung der Versorgung zu beauftragen. Dies gilt nicht,

wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung

stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht,

dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Die NEANDER ENERGIE GMBH

kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Versorgung androhen,

sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht.

 

15.3 Der Beginn der Unterbrechung der Versorgung wird dem Kunden drei Werktage

im Voraus angekündigt.

 

15.4 Die NEANDER ENERGIE GMBH hat die Versorgung unverzüglich wiederherstellen

zu lassen, sobald die Gründe für ihre Unterbrechung entfallen sind und

der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung

ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet

werden, die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein.

Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden

Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage

nachzuweisen. Dem Verbraucher ist der Nachweis gestattet, dass ein Schaden

überhaupt nicht oder wesentlich niedriger als die Pauschale entstanden ist.

 

16 Versorgungsstörungen

Ansprüche wegen Unterbrechung oder Unregelmäßigkeiten in der Gasversorgung

sind gegen den örtlichen Netzbetreiber geltend gemacht werden. Der örtliche

Netzbetreiber richtet sich nach der Abnahmestelle des Kunden. Die NEANDER

ENERGIE GmbH wird dem Kunden den zuständigen Netzbetreiber auf

Anfrage mitteilen.

 

17 Laufzeit und Kündigung (Stand 07/2023)

17.1 Kündigung und Kündigungsfristen richten sich nach den vertraglichen Vereinbarungen.

Sollten in den Vereinbarungen keine expliziten Angaben zur Kündigung und zu Kündigungsfristen

enthalten sein, umfasst der Vertrag eine Mindestlaufzeit von 12 Monaten ab

Beginn der Belieferung durch die Neander Energie GmbH. Der Vertrag verlängert

sich auf unbestimmte Zeit, sofern er nicht zum Ende der Mindestvertragslaufzeit

unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist gekündigt wird.

Nach der Mindestvertragslaufzeit kann der Vertrag jederzeit unter Einhaltung der

ordentlichen Kündigungsfrist gekündigt werden. Die ordentliche Kündigungsfrist

beträgt 1 Monat. Bei einem Umzug ist der Kunde berechtigt, den Vertrag mit einer

Frist von zwei Wochen zu kündigen. Der Kunde ist verpflichtet, unverzüglich nach

Vertragsende den Zählerstand unter Angabe der Zählernummer der NEANDER ENERGIE GMBH

in Textform oder über das Kundenportal im Internet mitzuteilen, anderenfalls

erfolgt eine Schätzung des Verbrauchs nach Ziffer 8.3 Satz 3. Bei einem Umzug

ist der Kunde berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von zwei Wochen zu kündigen.

Die Rechte des Kunden zur außerordentlichen Kündigung bleiben unberührt.

 

17.2 Die Kündigung bedarf der Textform. Die NEANDER ENERGIE GMBH wird

eine Kündigung des Kunden unverzüglich nach Eingang in Textform bestätigen.

 

17.3 Die NEANDER ENERGIE GMBH wird keine gesonderten Entgelte für den

Fall einer Kündigung des Vertrages, insbesondere wegen eines Wechsels des

Lieferanten, verlangen.

 

18 Fristlose Kündigung

Die NEANDER ENERGIE GMBH ist in den Fällen der Ziffer 15.1 berechtigt, das

Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen, wenn die Voraussetzungen zur Unterbrechung

der Versorgung wiederholt vorliegen. Bei Zuwiderhandlungen nach Ziffer

15.2 ist die NEANDER ENERGIE GMBH zur fristlosen Kündigung berechtigt,

wenn sie zwei Wochen vorher angedroht wurde; Ziffer 15.2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

 

19 Gerichtsstand

Gerichtsstand für die beiderseitigen Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist der

Ort der Gasabnahme durch den Kunden. Der Gerichtsstand für Kaufleute im

Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Personen des öffentlichen Rechts

und öffentlich-rechtliche Sondervermögen ist ausschließlich Heiligenhaus. Das

gleiche gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.

 

20 Datenschutz und Bonitätsauskunft

20.1 Alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses anfallenden personenbezogenen

Daten werden entsprechend den jeweils geltenden Vorschriften zum Schutz personenbezogener

Daten nur zum Zweck der Vertragsabwicklung und zur Wahrung

berechtigter eigener Geschäftsinteressen in Hinblick auf Beratung und Betreuung

der Kunden der NEANDER ENERGIE GMBH und die bedarfsgerechte Produktgestaltung

erhoben, verarbeitet und genutzt. Falls erforderlich, werden Daten an

die an der Abwicklung dieses Vertrags beteiligten Unternehmen (z. B. zur Durchleitung

und Abrechnung) weitergegeben. Netzbetreiber und Messstellenbetreiber

sind insbesondere berechtigt, alle zur Belieferung und Abrechnung der Energielieferungen

erforderlichen Kundendaten an die NEANDER ENERGIE GMBH

weiterzugeben, auch wenn es sich um wirtschaftlich sensible Informationen im

Sinne von § 9 EnWG handelt.

 

20.2 Die NEANDER ENERGIE GMBH kann zur Bonitätsprüfung Auskünfte von

Auskunfteien einholen und personenbezogene Daten des Kunden gemäß § 28a

des Bundesdatenschutzgesetzes an diese weitergeben. Im Übrigen wird NEANDER

ENERGIE GMBH die Daten weder an Dritte verkaufen noch anderweitig

vermarkten.

 

21 Änderungen der Vertragsbedingungen, Kündigungsrecht

21.1 Die NEANDER ENERGIE GMBH ist berechtigt, die Vertragsbedingungen

einseitig zu ändern. Sie wird zu den beabsichtigten Änderungen eine Mitteilung

an den Kunden versenden und die Änderungen auf ihrer Internetseite veröffentlichen.

Hierbei wird sie den Umfang, den Anlass und die Voraussetzungen der

Änderung sowie den Hinweis auf die Rechte des Kunden nach Ziffer 21.2 angeben.

Die Mitteilung erfolgt in Textform mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten

Änderung der Vertragsbedingungen unter Angabe des Zeitpunkts (Monatsbeginn),

ab dem die geänderten Vertragsbedingungen gelten.

 

21.2 Im Fall einer Änderung der Vertragsbedingungen hat der Kunde das Recht,

den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens

der Änderungen zu kündigen. Hierauf wird die NEANDER ENERGIE

GMBH den Kunden in der brieflichen Mitteilung über die bevorstehende Änderung

ausdrücklich hinweisen. Die Kündigung bedarf der Textform. Die NEANDER

ENERGIE GMBH wird die Kündigung unverzüglich nach Eingang in Textform

bestätigen. Das Recht zur ordentlichen Kündigung nach Ziffer 17 bleibt unberührt.

 

22 Hinweis gemäß § 107 Abs. 2 Energiesteuer-Durchführungsverordnung

(EnergieStV)

Steuerbegünstigtes Energieerzeugnis! Darf nicht als Kraftstoff verwendet

werden, es sei denn, eine solche Verwendung ist nach dem Energiesteuergesetz

oder der Energiesteuer-Durchführungsverordnung zulässig. Jede

andere Verwendung als Kraftstoff hat steuer- und strafrechtliche Folgen! In

Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Hauptzollamt.

 

23 Information nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes über Energiedienstleistungen

und andere Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G)

Im Interesse einer effizienten Energienutzung durch Letztverbraucher wird bei der

Bundesstelle für Energieeffizienz (www.bafa.de) eine Liste geführt, in der Energiedienstleister,

Anbieter von Energieaudits und Anbieter von Energieeffizienzmaßnahmen

genannt werden. Weiterführende Informationen können unter

www.bfee-online.de und unter www.energieeffizienz-online.info sowie unter

www.dena.de eingeholt werden.

 

24 Informationen gemäß § 312 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 2

Abs. 3 Satz 2 EGBGB und § 41 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes

24.1 Die NEANDER ENERGIE GMBH liefert Erdgas in Niederdruck an die vertraglich

vereinbarte Abnahmestelle. Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten

in der Gasversorgung ist, soweit es sich um Folgen einer Störung

des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses handelt, die NEANDER

ENERGIE GMBH von der Leistungspflicht befreit. Satz 2 gilt nicht, soweit die

Unterbrechung auf nicht berechtigten Maßnahmen der NEANDER ENERGIE

GMBH nach Ziffer 13 beruht.

 

24.2 Wartungsdienste werden nicht angeboten.

 

24.3 Der Liefervertrag kann von beiden Parteien mit der vertraglich vereinbarten

Frist gekündigt werden. Das Recht der NEANDER ENERGIE GMBH zur fristlosen

Kündigung (Ziffer 18) bleibt unberührt.

 

24.4 Bei einem Umzug ist der Kunde berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von

zwei Wochen zu kündigen.

 

24.5 Bei einer zukünftigen Änderung der Preise oder Bedingungen besteht ein

Sonderkündigungsrecht. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag

ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der

Änderungen zu kündigen.

 

24.6 Rücktrittsrechte des Kunden ergeben sich aus den gesetzlichen Bestimmungen.

 

24.7 Ansprüche wegen Versorgungsstörungen können gegen den örtlichen Netzbetreiber

geltend gemacht werden. Der örtliche Netzbetreiber richtet sich nach

der Abnahmestelle des Kunden. Die NEANDER ENERGIE GMBH wird dem Kunden

den zuständigen Netzbetreiber auf Anfrage mitteilen.

 

24.8 Die NEANDER ENERGIE GMBH wird einen möglichen Lieferantenwechsel

zügig und unentgeltlich unter Beachtung der vertraglich vereinbarten Fristen

durchführen.

 

24.9 Aktuelle Informationen über Preise und Produkte sind telefonisch unter NEANDER

ENERGIE GMBH, Wilhelmstr: 21, 42489 Wülfrath, Tel.: 0800 80 90 123

(kostenlos aus dem deutschen Festnetz. Anrufe aus dem Mobilfunknetz können

abweichen) oder im Internet unter www.neander-energie.de erhältlich.

 

25 Vertragspartner

NEANDER ENERGIE GMBH

Wilhelmstr. 21

42489 Wülfrath

Tel.: 0800/8090123

E-Mail: info@neander-energie.de

Sitz der Gesellschaft: Wülfrath

Amtsgericht Wuppertal HRB 24342

Steuer-Nr. 139 / 5850 / 0650

USt-ID Nr. DE284347559

 

26 NEANDER ENERGIE GMBH Kundenservice

NEANDER ENERGIE GMBH

Verbraucherservice

Wilhelmstr. 21

42489 Wülfrath

Telefon.: 0800/8090123

Telefax: 02058/903122

E-Mail: info@neander-energie.de

 

27 Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität und Gas

Der Verbraucherservice der Bundesnetzagentur stellt Ihnen Informationen über

das geltende Recht, Ihre Rechte als Haushaltskunde und über Streitbeilegungsverfahren

für die Bereiche Elektrizität und Gas zur Verfügung. Diese ist unter

folgenden Kontaktdaten erreichbar:

 

Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post, Eisenbahnen

Verbraucherservice

Postfach 8001, 53105 Bonn

Mo. – Fr.: 09.00 – 15.00 Uhr, Telefon: 030 22480 – 500 oder 0180 5 101000 Bundesweites

Infotelefon (Festnetzpreis 14ct/min; Mobilfunkpreise maximal_ 42

Cent/min), Telefax :030 22480 – 323

E-Mail: verbraucherservice-energie@bnetza.de

 

28 Streitschlichtungsverfahren

Zur Beilegung von Streitigkeiten können Verbraucher im Sinne von § 13 BGB ein

Schlichtungsverfahren bei der Schlichtungsstelle Energie e.V. beantragen. Voraussetzung

dafür ist, dass die NEANDER ENERGIE GMBH angerufen worden

und keine beidseitig zufriedenstellende Lösung gefunden wurde.

 

Schlichtungsstelle Energie e.V.

Friedrichstraße 133, 10117 Berlin

Telefon: 030 27 57 240 –0

Telefax: 030 27 57 240 -69

Internet: www.schlichtungsstelle-energie.de,

E-Mail: info@schlichtungsstelle-energie.de

 

Hinweis zur Schlichtungsstelle im eigenen Hause

Fragen oder Beschwerden im Zusammenhang mit Ihrer Energielieferung können

an unseren Verbraucherservice per Post (NEANDER ENERGIE GmbH, Wilhelmstr.

21, 42489 Wülfrath), telefonisch (0800/8090123) oder per E-Mail (info@

neander-energie.de) gerichtet werden.

 

Ergänzende Bedingungen und Kosten

1 Zahlungsverzug; Unterbrechung der Versorgung

1.1 Rückständige Zahlungen werden nach Ablauf des von der NEANDER

ENERGIE GMBH angegebenen Fälligkeitstermins schriftlich angemahnt. Die

dadurch entstehenden Kosten werden dem Kunden mit einer Pauschale berechnet.

 

1.2 Die Kosten von Mahnungen wegen Zahlungsverzugs, Unterbrechung der

Versorgung und Wiederherstellung der Versorgung werden folgende Pauschalen

in Rechnung gestellt:

Mahnung 5,00 €

Unterjährige Abrechnung jeweils 20,00 €

Inkassogang durch einen Beauftragten der

NEANDER ENERGIE GMBH 40,00 €

Unterbrechung der Versorgung / Sperrung 30,00 €

Wiederherstellung der Versorgung während

der üblichen Arbeitszeit 50,00 €

Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht oder

wesentlich niedriger als die Pauschale entstanden ist.

1.3 Die NEANDER ENERGIE GMBH behält sich vor, die tatsächlich entstandenen

Kosten in Rechnung zu stellen.

1.4 Der Kunde hat der NEANDER ENERGIE GMBH anfallende Bankkosten für

Rücklastschriften zu erstatten.

 

2 Umsatzsteuer

Der Betrag für zusätzliche Rechnungsstellungen gemäß Ziffer 9.1 Satz 5 und für

die Wiederherstellung der Versorgung gemäß Ziffer 15.4 enthält die Umsatzsteuer

in der im Liefer- oder Leistungszeitpunkt jeweils gesetzlich festgelegten Höhe

(zzt. 19 %). Die Kosten aus Zahlungsverzug (Mahnung, Inkassogang), Versuch

der Unterbrechung der Versorgung und Unterbrechung der Versorgung unterliegen

nicht der Umsatzsteuer.

 

NEANDER ENERGIE GMBH