Angegebener Jahresverbrauch | kWh | |
Preis pro kWh | Cent | |
Grundpreis pro Monat | Euro | |
Gesamtkosten pro Jahr | Euro |
Angegebener Jahresverbrauch | kWh | |
Preis pro kWh | Cent | |
Grundpreis pro Monat | Euro | |
Gesamtkosten pro Jahr | Euro |
Allgemeine Bedingungen der NEANDER ENERGIE GMBH zu Sonderverträgen
für die Stromlieferung (AGB) und Verbraucherinformationen
(Stand: Juli 2023)
1 Vertragsabschluss, Umfang der Belieferung und Art der Versorgung
1.1 Die NEANDER ENERGIE GMBH benötigt zum Abschluss des Liefervertrages
das vollständig ausgefüllte und vom Kunden rechtsverbindlich unterschriebene
Auftragsformular (Angebot). Alternativ kann der Kunde sein Angebot zum Abschluss
des Energieliefervertrages auch im Internet unter www.neander-energie.de
abgeben, indem er das dort online bereitgestellte Bestellformular
vollständig ausfüllt und online übermittelt; in diesem Fall wird der Eingang des
Angebots (Bestellung) des Kunden durch eine automatisch generierte E-Mail
bestätigt.
1.2 Der Stromlieferungsvertrag kommt zustande, sobald die NEANDER ENERGIE
GMBH dies dem Kunden bestätigt und den Beginn der Belieferung mitteilt,
spätestens mit Aufnahme der Belieferung durch die NEANDER ENERGIE GMBH,
es sei denn, dass ein anderer Vertragsbeginn vereinbart worden ist. Der Lieferbeginn
setzt voraus, dass zum Beginn der beantragten Belieferung kein wirksamer
Vertrag mit einem anderen Lieferanten besteht und der Netzbetreiber den
Beginn der Netznutzung bestätigt hat. Mit Vertragsbeginn enden alle zwischen
der NEANDER ENERGIE GMBH und dem Kunden bestehenden Verträge über
die Belieferung der in dem Vertrag genannten Abnahmestelle mit elektrischer
Energie.
1.3 Der Kunde ist für die Dauer des Vertrages verpflichtet, seinen gesamten leitungsgebundenen
Elektrizitätsbedarf in Niederspannung aus den Elektrizitätslieferungen
der NEANDER ENERGIE GMBH zu decken. Ausgenommen ist die
Bedarfsdeckung durch Eigenanlagen der Kraft-Wärme-Kopplung bis 50 Kilowatt
elektrischer Leistung und aus Erneuerbaren Energien, ferner durch Eigenanlagen,
die ausschließlich der Sicherstellung des Elektrizitätsbedarfs bei Aussetzen der
Versorgung dienen (Notstromaggregate). Notstromaggregate dürfen außerhalb
ihrer eigentlichen Bestimmungen nicht mehr als 15 Stunden monatlich zur Erprobung
betrieben werden. Die Elektrizität wird von der NEANDER ENERGIE GMBH
im Rahmen der Versorgung für die Zwecke des Letztverbrauchs geliefert.
1.4 Welche Stromart (Drehstrom oder Wechselstrom) und Spannungsart für das
Vertragsverhältnis maßgebend sein sollen, ergibt sich aus der Stromart und
Spannung des jeweiligen Elektrizitätsversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung,
an das die Anlage, über die der Kunde Strom entnimmt, angeschlossen ist.
1.5 Die NEANDER ENERGIE GMBH ist im Interesse des Kunden verpflichtet, die
für die Durchführung der Versorgung erforderlichen Verträge mit Netzbetreibern
abzuschließen. Die NEANDER ENERGIE GMBH wird die ihr möglichen Maßnahmen
treffen, um dem Kunden am Ende des Netzanschlusses, zu dessen
Nutzung der Kunde nach der Niederspannungsanschlussverordnung vom
1. November 2006 (BGB. I S. 2477), in ihrer jeweiligen Fassung berechtigt ist, zu
den jeweiligen Preisen und Bedingungen Elektrizität zur Verfügung zu stellen.
1.6 Die NEANDER ENERGIE GMBH ist verpflichtet, den Strombedarf des Kunden
zu befriedigen und für die Dauer des Vertrages im vertraglich vorgesehenen
Umfang nach Maßgabe der Ziffer 1.3 der AGB jederzeit Strom zur Verfügung zu
stellen. Dies gilt nicht,
1. soweit die Preise oder Allgemeinen Bedingungen zeitliche Beschränkungen
vorsehen,
2. soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und die Anschlussnutzung
nach § 17 der Niederspannungsanschlussverordnung oder § 24 Abs.
1, 2 und 5 der Niederspannungsanschlussverordnung unterbrochen hat oder
3. soweit und solange die NEANDER ENERGIE GMBH an der Erzeugung, dem
Bezug oder der vertragsgemäßen Lieferung von Elektrizität durch höhere Gewalt
oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihnen nicht möglich ist oder
im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes wirtschaftlich
nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.
1.7 Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsversorgung
sind, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich
des Netzanschlusses handelt, die NEANDER ENERGIE GMBH von
der Leistungspflicht befreit. Satz 1 gilt nicht, soweit die Unterbrechung auf nicht
berechtigten Maßnahmen der NEANDER ENERGIE GMBH nach Ziffer 13.2 der
AGB beruht. Die NEANDER ENERGIE GMBH wird ihren Kunden auf Verlangen
unverzüglich über die mit der Schadensverursachung durch den Netzbetreiber
zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft geben, als sie ihr bekannt
sind oder von ihr in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können.
2 Preisänderungen
2.1 Die Preise und Preisgarantien einschließlich vereinbarter Einschränkungen
einer Preisgarantie ergeben sich aus dem von dem Kunden gewählten Vertrag
und den Preislisten.
2.2 Im Strompreis sind die folgenden Kosten enthalten, die Kalkulationsbestandteil
der geltenden Preise sind:
a) die Stromsteuer nach § 3 des Stromsteuergesetzes vom 24. März
1999 (BGBl. I S. 378; 2000 I S. 147), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2436, 2725) geändert
worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
b) die Konzessionsabgabe nach Maßgabe des § 4 Absatz 1 und 2 der
Konzessionsabgabenverordnung vom 9. Januar 1992 (BGBl. I S. 12,
407), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung vom 1. November
2006 (BGBl. I S. 2477) geändert worden ist,
c) die Umlagen und Aufschläge nach § 60 Absatz 1 des Erneuerbare-
Energien-Gesetzes, § 9 Absatz 7 des Kraft-Wärme-
Kopplungsgesetzes, § 19 Absatz 2 der Stromnetzentgeltverordnung, §
17f Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes und § 18 der Verordnung
zu abschaltbaren Lasten vom 28. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2998),
d) die Netzentgelte und die Entgelte der Betreiber von Energieversorgungsnetzen
für den Messstellenbetrieb und die Messung,
e) die Umsatzsteuer in ihrer jeweils geltenden Höhe,
f) die Beschaffungs- und Vertriebskosten,
h) die Kosten der Abrechnung.
2.3 Vertraglich vereinbarte Preisänderungen durch die NEANDER ENERGIE
GMBH erfolgen im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung in Ausübung
billigen Ermessens nach § 315 BGB. Der Kunde kann dies nach § 315 Abs. 3
BGB zivilgerichtlich überprüfen lassen. Bei der einseitigen Leistungsbestimmung
durch die NEANDER ENERGIE GMBH sind ausschließlich Änderungen der Kosten
zu berücksichtigen, die für die Preisermittlung nach Ziffer 2.2 maßgeblich
sind.
2.4 Bei Änderungen der Belastungen nach Ziffer 2.2 Buchst. a) bis c), die in die
Kalkulation der Preise eingeflossen sind, ist die NEANDER ENERGIE GMBH
auch bei einer eingeschränkten Preisgarantie unter Beachtung der geltenden
gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, die Preise jederzeit neu zu ermitteln und
dabei die Änderung in das Ergebnis der Kalkulation einfließen zu lassen. Sinkt
der Saldo der Belastungen nach Ziffer 2.2 Buchst. a) bis c), ist die NEANDER
ENERGIE GMBH abweichend von Satz 1 verpflichtet, die Preise unverzüglich
neu zu ermitteln und dabei den gesunkenen Saldo in das Ergebnis der Kalkulation
einfließen zu lassen. Sonstige Rechte und Verpflichtungen zur Neukalkulation
und die Rechte und Verpflichtungen in Bezug auf Änderungen der Preise sowie
die Pflichten der NEANDER ENERGIE GMBH zu Änderungen der Preise und der
Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Rechte des Kunden nach Ziffer 2.7
und 2.8 bleiben unberührt. Die Verpflichtung zur Neuermittlung nach Satz 2 entsteht
in dem Zeitraum vom 15. Oktober bis 31. Dezember eines Jahres erst,
wenn alle von Satz 1 erfassten Belastungen für das Folgejahr feststehen.
2.5 Die Umsatzsteuer gemäß Umsatzsteuergesetz wird ohne Ankündigung und
ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit an den Kunden weiterberechnet.
2.6 Änderungen der Preise werden erst nach brieflicher Mitteilung an die Kunden
wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen
muss. Bei online abgeschlossenen Verträgen kann die Mitteilung elektronisch
zum Beispiel durch E-Mail erfolgen. Die NEANDER ENERGIE GMBH wird
zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der Mitteilung an den Kunden
die Änderung auf ihrer Internetseite veröffentlichen; hierbei wird sie den Umfang,
den Anlass und die Voraussetzungen der Änderung sowie den Hinweis auf die
Rechte des Kunden nach Ziffer 2.7 und die Angaben nach Ziffer 2.2 Satz 2 in
übersichtlicher Form angeben.
2.7 Ändert die NEANDER ENERGIE GMBH einseitig den Preis, ist der Kunde
berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des
Wirksamwerdens der Änderung zu kündigen. Hierauf wird der Lieferant den Kunden
in der Mitteilung über die bevorstehende Änderung ausdrücklich hinweisen.
Die Kündigung bedarf der Textform. Die NEANDER ENERGIE GMBH hat die
Kündigung unverzüglich nach Eingang in Textform zu bestätigen. Das Recht zur
ordentlichen Kündigung nach Ziffer 17 bleibt unberührt.
2.8 Die Ziffern 2.3 bis 2.7 gelten auch, soweit künftig neue Steuern, Abgaben
oder sonstige staatlich veranlasste, die Beschaffung, Gewinnung, Speicherung,
Netznutzung (Fernleitung und Verteilung) oder den Verbrauch von Strom betreffende
Mehrbelastungen oder Entlastungen wirksam werden.
2.9 Änderungen der Preise werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam,
der bei einer Kündigung des Vertrages mit der NEANDER ENERGIE GMBH
gemäß Ziffer 2.7 die Einleitung eines Wechsels des Versorgungsverhältnisses
durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der
Kündigung nachweist.
3 Erweiterung und Änderung von Kundenanlagen und Verbrauchsgeräten;
Mitteilungspflichten
Erweiterungen und Änderungen von Kundenanlagen sowie die Verwendung
zusätzlicher Verbrauchsgeräte sind der NEANDER ENERGIE GMBH schriftlich
mitzuteilen, soweit sich dadurch preisliche Bemessungsgrößen ändern.
4 Haftung und Entschädigung
Die NEANDER ENERGIE GMBH haftet in ihrer Eigenschaft als Lieferant und ihre
Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden
nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch
der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen
Schäden. Wesentliche Vertragspflichten sind dabei solche Verpflichtungen,
die vertragswesentliche Rechtspositionen des Kunden schützen, die
ihm dieser Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat. Wesentlich
sind ferner solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße
Durchführung dieses Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung
der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Gegenüber gewerblichen
Kunden gilt Gleiches bei grob fahrlässigem Verhalten einfacher Erfüllungsgehilfen
(mit Ausnahme leitender Angestellter) außerhalb des Bereichs der wesentlichen
Vertragspflichten sowie der Körperverletzungen. Die Haftung nach den Bestimmungen
des Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt.
5 Messeinrichtungen
5.1 Die von der NEANDER ENERGIE GMBH gelieferte Elektrizität wird durch
Messeinrichtungen nach § 21b oder Messsysteme im Sinne der §§ 21c und 21d
Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes festgestellt.
5.2 Die NEANDER ENERGIE GMBH ist verpflichtet, auf Verlangen des Kunden
jederzeit eine Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder
eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 2 Abs. 4 des Eichgesetzes
beim Messstellenbetreiber zu veranlassen.
5.3 Stellt ein Kunde einen Antrag auf Nachprüfung der Messeinrichtungen gemäß
Ziffer 5.2 der AGB bei der NEANDER ENERGIE GMBH, hat dies in Textform zu
erfolgen. Stellt der Kunde den Antrag auf Prüfung nicht bei der NEANDERENERGIE GMBH, so hat er die NEANDER
ENERGIE GMBH zugleich mit der Antragstellung zu benachrichtigen.
Die Kosten der Prüfung nach Satz 1 fallen der NEANDER ENERGIE GMBH zur Last,
falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem Kunden.
6 Zutrittsrecht
Der Kunde hat nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehenen
Beauftragten des Netzbetreibers, des Messstellenbetreibers oder der
NEANDER ENERGIE GMBH den Zutritt zu seinem Grundstück und zu seinen
Räumen zu gestatten, soweit dies zur Ermittlung preislicher Bemessungsgrundlagen
oder zur Ablesung der Messeinrichtungen nach Ziffer 8 erforderlich ist. Die
Benachrichtigung kann durch Mitteilung an die jeweiligen Kunden oder durch
Aushang am oder im jeweiligen Haus erfolgen. Sie muss mindestens eine Woche
vor dem Betretungstermin erfolgen; mindestens ein Ersatztermin ist anzubieten.
Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen zugänglich
sind.
7 Vertragsstrafe
7.1 Verbraucht der Kunde Elektrizität unter Umgehung, Beeinflussung oder vor
Anbringung der Messeinrichtungen oder nach Unterbrechung der Versorgung, so
ist die NEANDER ENERGIE GMBH berechtigt, eine Vertragsstrafe zu verlangen.
Diese ist für die Dauer des unbefugten Gebrauchs, längstens aber für sechs
Monate auf der Grundlage einer täglichen Nutzung der unbefugt verwendeten
Verbrauchsgeräte von bis zu zehn Stunden nach dem für den Kunden geltenden
Preis zu berechnen.
7.2 Eine Vertragsstrafe kann auch verlangt werden, wenn der Kunde vorsätzlich
oder grob fahrlässig die Verpflichtung verletzt, die zur Preisbildung erforderlichen
Angaben zu machen. Die Vertragsstrafe beträgt das Zweifache des Betrages,
den der Kunde bei Erfüllung seiner Verpflichtung nach dem für ihn geltenden
Preis zusätzlich zu zahlen gehabt hätte. Sie darf längstens für einen Zeitraum von
sechs Monaten verlangt werden.
7.3 Ist die Dauer des unbefugten Gebrauchs oder der Beginn der Mitteilungspflicht
nicht festzustellen, so kann die Vertragsstrafe in entsprechender Anwendung
der Ziffern 7.1 für einen geschätzten Zeitraum, der längstens sechs Monate
betragen darf, erhoben werden.
8 Ablesung
8.1 Die NEANDER ENERGIE GMBH ist berechtigt, für Zwecke der Abrechnung
die Ablesedaten zu verwenden, die sie vom Netzbetreiber oder vom Messstellenbetreiber
oder von dem die Messung durchführenden Dritten erhalten hat.
8.2 Der Zählerstand zum Zeitpunkt des Lieferbeginns wird rechnerisch nach anerkannten
Methoden unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen
Verhältnisse ermittelt, sofern keine abgelesenen Daten vorliegen.
8.3 Die NEANDER ENERGIE GMBH kann die Messeinrichtungen selbst ablesen
oder verlangen, dass diese vom Kunden abgelesen werden, wenn dies
1. zum Zwecke einer Abrechnung nach Ziffer 9.1,
2. anlässlich eines Lieferantenwechsels oder
3. bei einem berechtigten Interesse der NEANDER ENERGIE GMBH an einer
Überprüfung der Ablesung erfolgt.
Der Kunde kann einer Selbstablesung im Einzelfall widersprechen, wenn diese
ihm nicht zumutbar ist. Die NEANDER ENERGIE GMBH wird bei einem berechtigten
Widerspruch nach Satz 2 für eine eigene Ablesung kein gesondertes Entgelt
verlangen.
8.4 Die NEANDER ENERGIE GMBH kann dem Kunden zum Zwecke der Ablesung
der Messeinrichtung eine Ablesekarte übersenden. In diesem Fall hat der
Kunde den Zählerstand innerhalb von 4 Wochen der NEANDER ENERGIE
GMBH mitzuteilen. Teilt der Kunde den Ablesestand nicht innerhalb von 4
Wochen der NEANDER ENERGIE GMBH mit, so ist die NEANDER ENERGIE
GMBH berechtigt, den Verbrauch des Kunden auf der Grundlage der letzten
Ablesung bzw. bei Nichtvorlage von Ablesewerten (z. B. Neukunde) auf Basis
eines durchschnittlichen Verbrauches von vergleichbaren Kunden unter angemessener
Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse zu schätzen.
8.5 Wenn der Netzbetreiber, Messstellenbetreiber oder die NEANDER ENERGIE
GMBH das Grundstück und die Räume des Kunden nicht zum Zwecke der Ablesung
betreten können oder eine Ablesung aus anderen Gründen nicht erfolgen
kann, darf die NEANDER ENERGIE GMBH den Verbrauch auf der Grundlage der
letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer
Kunden unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse
schätzen. Dasselbe gilt, wenn der Kunde eine vereinbarte Selbstablesung nicht
oder verspätet vornimmt.
9 Abrechnung, Zahlungsarten
9.1 Der Elektrizitätsverbrauch wird nach Maßgabe des § 40 Abs. 3 des Energiewirtschaftsgesetzes
abgerechnet. Die NEANDER ENERGIE GMBH wird den
Elektrizitätsverbrauch des Kunden grundsätzlich nach Ablauf eines zwölf Monate
nicht wesentlich überschreitenden Abrechnungsjahres mit einer den Anforderungen
von § 40 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechenden Jahresrechnung
abrechnen. Abweichend davon kann die Rechnungsstellung monatlich,
vierteljährlich oder halbjährlich erfolgen. Der Kunde kann den gewünschten
Rechnungsturnus der NEANDER ENERGIE GMBH mitteilen. Jede zusätzliche,
unterjährige Rechnung wird dem Kunden mit dem im Preisblatt der NEANDER
ENERGIE GMBH benannten Betrag in Rechnung gestellt. Sofern eine elektronische
Übertragung der Messwerte für diese unterjährigen Rechnungsstellungen
nicht verfügbar ist, ist der Kunde als Voraussetzung für die von ihm gewünschte
Rechnungsstellung dazu verpflichtet, die zum Stichtag vorliegenden Messwerte
an die NEANDER ENERGIE GMBH spätestens 10 Werktage nach dem jeweiligen
Stichtagsdatum zu übermitteln. Die NEANDER ENERGIE GMBH wird den
Kunden unverzüglich über den Termin für den jeweiligen Stichtag informieren,
nachdem der Kunde seinen Wunsch nach zusätzlichen monatlichen, vierteljährlichen
oder halbjährlichen Rechnungen gegenüber der NEANDER ENERGIE
GMBH geäußert hat. Liegen der NEANDER ENERGIE GMBH 10 Werktage nach
dem Stichtagsdatum keine Messwerte des Kunden für den Stichtag vor, ist die
NEANDER ENERGIE GMBH berechtigt, die vom Kunden gewünschte zusätzliche
Rechnung auf Basis von Schätzwerten unter angemessener Berücksichtigung
der tatsächlichen Verhältnisse zu erstellen.
9.2 Letztverbrauchern, deren Verbrauchswerte über ein Messsystem im Sinne
von § 21d Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes ausgelesen werden, wird
eine monatliche Verbrauchsinformation, die auch die Kosten widerspiegelt, kostenfrei
bereitgestellt.
9.3 Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraumes die verbrauchsabhängigen
Preise, so wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig
berechnet; jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage der
für Haushaltskunden maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen.
Entsprechendes gilt bei Änderung des Umsatzsteuersatzes und erlösabhängiger
Abgabensätze.
9.4 Der Kunde hat die Möglichkeit, am Bankeinzug mittels Lastschriftverfahren
(SEPA) teilzunehmen oder fällige Abschlagsbeträge und Rechnungsbeträge
selbst zu überweisen.
10 Abschlagszahlungen
10.1 Wird der Verbrauch für mehrere Monate abgerechnet, so kann die
NEANDER ENERGIE GMBH für den nach der letzten Abrechnung verbrauchten
Strom eine Abschlagszahlung verlangen. Diese wird anteilig für den Zeitraum der
Abschlagszahlung entsprechend dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum
berechnet. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, so bemisst sich die
Abschlagszahlung nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer
Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist,
so wird die NEANDER ENERGIE GMBH dies angemessen berücksichtigen.
10.2 Ändern sich die Preise, so können die nach der Preisänderung anfallenden
Abschlagszahlungen mit dem Vomhundertsatz der Preisänderung entsprechend
angepasst werden.
10.3 Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu hohe Abschlagszahlungen verlangt
wurden, so wird die NEANDER ENERGIE GMBH den übersteigenden Betrag
unverzüglich erstatten, spätestens aber mit der nächsten Abschlagsforderung
verrechnen. Nach Beendigung des Versorgungsverhältnisses wird die NEANDER
ENERGIE GMBH zu viel gezahlte Abschläge unverzüglich erstatten.
11 Vorauszahlungen
11.1 Die NEANDER ENERGIE GMBH ist berechtigt, für den Gasverbrauch eines
Abrechnungszeitraumes Vorauszahlungen zu verlangen, wenn nach den Umständen
des Einzelfalles Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde seinen
Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Bei Verlangen
einer Vorauszahlung ist der Kunde hierüber ausdrücklich und in verständlicher
Form zu unterrichten. Hierbei sind mindestens der Beginn, die Höhe und die
Gründe der Vorauszahlung sowie die Voraussetzungen für ihren Wegfall anzugeben.
11.2 Die Vorauszahlung bemisst sich nach dem Verbrauch des vorhergehenden
Abrechnungszeitraums oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer
Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist,
so wird dies von der NEANDER ENERGIE GMBH angemessen berücksichtigt.
Erstreckt sich der Abrechnungszeitraum über mehrere Monate und erhebt die
NEANDER ENERGIE GMBH Abschlagszahlungen, so wird die NEANDER
ENERGIE GMBH die Vorauszahlung nur in ebenso vielen Teilbeträgen verlangen.
Die Vorauszahlung wird bei der nächsten Rechnungserteilung verrechnet. Eine
Vorauszahlung wird nicht vor Beginn der Lieferung fällig.
12 Sicherheitsleistung
12.1 Ist der Kunde zur Vorauszahlung nach Ziffer 11.1 nicht bereit oder nicht in
der Lage, kann die NEANDER ENERGIE GMBH in angemessener Höhe Sicherheit
verlangen.
12.2 Barsicherheiten werden zum jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs verzinst.
12.3 Ist der Kunde in Verzug und kommt er nach erneuter Zahlungsaufforderung
nicht unverzüglich seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Versorgungsverhältnis
nach, so kann die NEANDER ENERGIE GMBH die Sicherheit verwerten.
Hierauf wird in der Zahlungsaufforderung hingewiesen. Kursverluste beim Verkauf
von Wertpapieren gehen zu Lasten des Kunden. Die NEANDER ENERGIE
GMBH wird die Sicherheit nur in dem Umfang verwerten, in dem dies zur Erfüllung
der rückständigen Zahlungspflichten erforderlich ist.
12.4 Die NEANDER ENERGIE GMBH wird die Sicherheit unverzüglich zurückgeben,
wenn keine Vorauszahlung mehr verlangt werden kann.
13 Zahlung, Verzug
13.1 Rechnungen und Abschläge werden zu dem von der NEANDER ENERGIE
GMBH angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang
der Zahlungsaufforderung fällig. Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen
berechtigen gegenüber der NEANDER ENERGIE GMBH zum Zahlungsaufschub
oder zur Zahlungsverweigerung nur,
1. soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder
2. sofern
a) der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr
als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum
ist und
b) der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch
die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion des Messgeräts festgestellt
ist. § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt von Satz 2 unberührt.
13.2 Beim Zahlungsverzug des Kunden kann die NEANDER ENERGIE GMBH,
wenn sie erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten
einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten für strukturell vergleichbare
Fälle pauschal berechnen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar
sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu
erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage
nachzuweisen. Verbrauchern ist der Nachweis gestattet,
dass ein Schaden überhaupt nicht oder wesentlich niedriger als die Pauschale
entstanden ist.
13.3 Gegen Ansprüche der NEANDER ENERGIE GMBH kann vom Kunden nur
mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet
werden.
14 Berechnungsfehler
14.1 Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtung eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen
oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages
festgestellt, so wird die Überzahlung von der NEANDER ENERGIE GMBH zurückgezahlt
oder der Fehlbetrag vom Kunden nachentrichtet. Ist die Größe des
Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an,
so ermittelt die NEANDER ENERGIE GMBH den Verbrauch für die Zeit seit der
letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden
und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums
oder auf Grund des vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung; die tatsächlichen
Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. Bei Berechnungsfehlern auf
Grund einer nicht ordnungsgemäßen Funktion einer Messeinrichtung ist der vom
Messstellenbetreiber ermittelte und dem Kunden mitgeteilte korrigierte Verbrauch
der Nachberechnung zu Grunde zu legen.
14.2 Ansprüche nach Ziffer 14.1 sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden
Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers
kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der
Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.
15 Unterbrechung der Versorgung
15.1 Die NEANDER ENERGIE GMBH ist berechtigt, die Versorgung ohne vorherige
Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde
einer vertraglichen Verpflichtung in nicht unerheblichem Maße schuldhaft
zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von
Strom unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen
zu verhindern.
15.2 Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer
Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist die NEANDER ENERGIE GMBH berechtigt,
die Versorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen
und den zuständigen Netzbetreiber nach § 24 Abs. 3 der Niederspannungsanschlussverordnung
mit der Unterbrechung der Versorgung zu beauftragen. Dies
gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der
Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht
besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Die NEANDER ENERGIE
GMBH kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Versorgung androhen,
sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung
steht. Wegen Zahlungsverzuges darf die NEANDER ENERGIE GMBH eine Unterbrechung
unter den in den Sätzen 1 bis 3 genannten Voraussetzungen nur
durchführen lassen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit
Zahlungsverpflichtungen von mindestens 100 Euro in Verzug ist. Bei der Berechnung
der Höhe des Betrages nach Satz 4 bleiben diejenigen nicht titulierten Forderungen
außer Betracht, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig
begründet beanstandet hat. Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht,
die wegen einer Vereinbarung zwischen der NEANDER ENERGIE GMBH
und Kunde noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht
rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung der NEANDER ENERGIE GMBH
resultieren.
15.3 Der Beginn der Unterbrechung der Versorgung wird dem Kunden drei Werktage
im Voraus angekündigt.
15.4 Die NEANDER ENERGIE GMBH hat die Versorgung unverzüglich wiederherstellen
zu lassen, sobald die Gründe für ihre Unterbrechung entfallen sind und
der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung
ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet
werden, die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein.
Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden
Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage
nachzuweisen. Dem Verbraucher ist der Nachweis gestattet, dass ein Schaden
überhaupt nicht oder wesentlich niedriger als die Pauschale entstanden ist.
16 Versorgungsstörungen
Ansprüche wegen Unterbrechung oder Unregelmäßigkeiten in der Stromversorgung
sind gegen den örtlichen Netzbetreiber geltend zu machen. Der örtliche
Netzbetreiber richtet sich nach der Abnahmestelle des Kunden. Die
NEANDER ENERGIE GMBH wird dem Kunden den zuständigen Netzbetreiber
auf Anfrage mitteilen.
17 Laufzeit und Kündigung (Stand 07/2023)
17.1 Kündigung und Kündigungsfristen richten sich nach den vertraglichen Vereinbarungen.
Sollten in den Vereinbarungen keine expliziten Angaben zur Kündigung und zu Kündigungsfristen
enthalten sein, umfasst der Vertrag eine Mindestlaufzeit von 12 Monaten ab
Beginn der Belieferung durch die Neander Energie GmbH. Der Vertrag verlängert
sich auf unbestimmte Zeit, sofern er nicht zum Ende der Mindestvertragslaufzeit
unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist gekündigt wird.
Nach der Mindestvertragslaufzeit kann der Vertrag jederzeit unter Einhaltung der
ordentlichen Kündigungsfrist gekündigt werden. Die ordentliche Kündigungsfrist
beträgt 1 Monat. Bei einem Umzug ist der Kunde berechtigt, den Vertrag mit einer
Frist von zwei Wochen zu kündigen. Der Kunde ist verpflichtet, unverzüglich nach
Vertragsende den Zählerstand unter Angabe der Zählernummer der NEANDER ENERGIE GMBH
in Textform oder über das Kundenportal im Internet mitzuteilen, anderenfalls
erfolgt eine Schätzung des Verbrauchs nach Ziffer 8.3 Satz 3. Bei einem Umzug
ist der Kunde berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von zwei Wochen zu kündigen.
Die Rechte des Kunden zur außerordentlichen Kündigung bleiben unberührt.
17.2 Die Kündigung bedarf der Textform. Die NEANDER ENERGIE GMBH wird
eine Kündigung des Kunden unverzüglich nach Eingang in Textform bestätigen.
17.3 Die NEANDER ENERGIE GMBH wird keine gesonderten Entgelte für den
Fall einer Kündigung des Vertrages, insbesondere wegen eines Wechsels des
Lieferanten, verlangen.
18 Fristlose Kündigung
Die NEANDER ENERGIE GMBH ist in den Fällen der Ziffer 15.2 berechtigt, das
Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen, wenn die Voraussetzungen zur Unterbrechung
der Versorgung vorliegen. Bei Zuwiderhandlungen nach Ziffer 15.2 ist die
NEANDER ENERGIE GMBH zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn sie zwei
Wochen vorher angedroht wurde; Ziffer 15.2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
19 Gerichtsstand
Gerichtsstand für die beiderseitigen Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist der
Ort der Stromabnahme durch den Kunden. Der Gerichtsstand für Kaufleute im
Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Personen des öffentlichen Rechts
und öffentlich-rechtliche Sondervermögen ist ausschließlich der Sitz der
NEANDER ENERGIE GMBH. Das gleiche gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen
Gerichtsstand im Inland hat.
20 Datenschutz und Bonitätsauskunft
20.1 Alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses anfallenden personenbezogenen
Daten werden entsprechend den jeweils geltenden Vorschriften zum Schutz personenbezogener
Daten nur zum Zweck der Vertragsabwicklung und zur Wahrung
berechtigter eigener Geschäftsinteressen im Hinblick auf Beratung und Betreuung
der Kunden der NEANDER ENERGIE GMBH und die bedarfsgerechte Produktgestaltung
erhoben, verarbeitet und genutzt. Falls erforderlich, werden Daten
an die an der Abwicklung dieses Vertrags beteiligten Unternehmen (z. B. zur
Durchleitung und Abrechnung) weitergegeben. Netzbetreiber und Messstellenbetreiber
sind insbesondere berechtigt, alle zur Belieferung und Abrechnung der
Energielieferungen erforderlichen Kundendaten an die NEANDER ENERGIE
GMBH weiterzugeben, auch wenn es sich um wirtschaftlich sensible Informationen
im Sinne von § 9 EnWG handelt.
20.2 Die NEANDER ENERGIE GMBH kann zur Bonitätsprüfung Auskünfte von
Auskunfteien einholen und personenbezogene Daten des Kunden gemäß § 28a
des Bundesdatenschutzgesetzes an diese weitergeben. Im Übrigen wird die
NEANDER ENERGIE GMBH die Daten weder an Dritte verkaufen noch anderweitig
vermarkten.
21 Änderungen der Vertragsbedingungen, Kündigungsrecht
21.1 Die NEANDER ENERGIE GMBH ist berechtigt, die Vertragsbedingungen
einseitig zu ändern. Sie wird zu den beabsichtigten Änderungen eine Mitteilung
an den Kunden versenden und die Änderungen auf ihrer Internetseite veröffentlichen.
Hierbei wird sie den Umfang, den Anlass und die Voraussetzungen der
Änderung sowie den Hinweis auf die Rechte des Kunden nach Ziffer 21.2 angeben.
Die Mitteilung erfolgt in Textform, bei Online-Verträgen auch elektronisch (EMail)
mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung der Vertragsbedingungen
unter Angabe des Zeitpunkts (Monatsbeginn), ab dem die geänderten
Vertragsbedingungen gelten. Die Vertragsänderung gilt als durch den Kunden
genehmigt, wenn dieser nicht innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der Mitteilung
in Textform widersprochen wird. Wird der Vertragsänderung nicht widersprochen,
wird der Lieferant dem Liefervertrag die AGB in der geänderten Fassung
zugrunde legen. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht für wesentliche Vertragsinhalte,
insbesondere nicht für die Änderung des Preises, der Vertragslaufzeit
und der Kündigungsregelung.
21.2 Im Fall einer Änderung der Vertragsbedingungen hat der Kunde das Recht,
den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens
der Änderungen zu kündigen. Hierauf wird die NEANDER ENERGIE
GMBH den Kunden in der brieflichen Mitteilung über die bevorstehende Änderung
ausdrücklich hinweisen. Die Kündigung bedarf der Textform. Die NEANDER
ENERGIE GMBH wird die Kündigung unverzüglich nach Eingang in Textform
bestätigen. Das Recht zur ordentlichen Kündigung nach Ziffer 17 bleibt unberührt.
22 Allgemeine Informationen nach § 4 des Gesetzes über Energiedienstleistungen
und andere Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G)
Im Interesse einer effizienten Energienutzung durch Letztverbraucher wird bei der
Bundesstelle für Energieeffizienz (www.bafa.de) eine Liste geführt, in der Energiedienstleister,
Anbieter von Energieaudits und Anbieter von Energieeffizienzmaßnahmen
genannt werden. Weiterführende Informationen können unter
www.bfee-online.de und unter www.energieeffizienz-online.info eingeholt werden.
23 Informationen gemäß § 312 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 2
Abs. 3 Satz 2 EGBGB und § 41 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes
23.1 Die NEANDER ENERGIE GMBH liefert elektrische Energie (Drehstrom oder
Wechselstrom) in einer Stromart und Spannungsart, die sich aus der Stromart
und Spannung des jeweiligen Elektrizitätsversorgungsnetzes der allgemeinen
Versorgung ergibt, an das die Anlage, über die der Kunde Strom entnimmt, angeschlossen
ist. Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der
Stromversorgung sind, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs
einschließlich des Netzanschlusses handelt, die NEANDER ENERGIE GMBH
von der Leistungspflicht befreit. Satz 2 gilt nicht, soweit die Unterbrechung auf
nicht berechtigten Maßnahmen der NEANDER ENERGIE GMBH nach Ziffer 15.2
der AGB beruht.
23.2 Wartungsdienste werden nicht angeboten.
23.3 Die ordentliche Kündigungsfrist wird vertraglich vereinbart. Sie ergibt sich
aus dem Stromliefervertrag. Das Recht der NEANDER ENERGIE GMBH zur
fristlosen Kündigung (Ziffer 18 der AGB) bleibt unberührt.
23.4 Der Liefervertrag kann von beiden Parteien mit der vertraglich vereinbarten
Frist gekündigt werden.
23.5 Bei einem Umzug ist der Kunde berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von
zwei Wochen zu kündigen.
23.6 Bei einer zukünftigen Änderung der Preise oder der AGB besteht ein Sonderkündigungsrecht.
In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne
Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen
zu kündigen.
23.7 Rücktrittsrechte des Kunden ergeben sich aus den gesetzlichen Bestimmungen.
23.8 Ansprüche wegen Versorgungsstörungen können gegen den örtlichen Netzbetreiber
geltend gemacht werden. Der örtliche Netzbetreiber richtet sich nach
der Abnahmestelle des Kunden. Die NEANDER ENERGIE GMBH wird dem Kunden
den zuständigen Netzbetreiber auf Anfrage mitteilen.
23.9 Die NEANDER ENERGIE GMBH garantiert einen fristgerechten und unentgeltlichen
Lieferantenwechsel.
23.10 Aktuelle Informationen über Preise und Produkte sind telefonisch unter
NEANDER ENERGIE GMBH, Wilhelmstraße 21, 42489 Wülfrath, 0800 80 90 123
(kostenlos aus dem deutschen Festnetz, Anrufe aus dem Mobilfunknetz können
abweichen) oder im Internet unter www.neander-energie.de erhältlich.
24 Vertragspartner
NEANDER ENERGIE GMBH
Wilhelmstraße 21
42489 Wülfrath
Telefon: 0800/8090123
E-Mail: info@neander-energie.de
Sitz der Gesellschaft: Wülfrath
Amtsgericht Wuppertal HRB 24342
Steuer-Nr. 139 / 5850 / 0650
USt-ID Nr. DE284347559
25 Kundenservice
Bei Fragen oder Beanstandungen zur Rechnung oder zur Energielieferung steht
Ihnen unser Kundenservice zur Verfügung.
NEANDER ENERGIE GMBH
Verbraucherservice
Wilhelmstraße 21
42489 Wülfrath
Telefon: 0800/8090123
Telefax: 02058/903122
E-Mail: info@neander-energie.de
26 Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität
und Gas
Der Verbraucherservice der Bundesnetzagentur stellt Ihnen Informationen über
das geltende Recht, Ihre Rechte als Haushaltskunde und über Streitbeilegungsverfahren
für die Bereiche Elektrizität und Gas zur Verfügung und ist unter folgenden
Kontaktdaten erreichbar:
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post, Eisenbahnen
Verbraucherservice
Postfach 8001, 53105 Bonn
Mo. – Fr.: 09.00 – 15.00 Uhr
Telefon: 030 22480 – 500 oder 0180 5 101000
Bundesweites Infotelefon (Festnetzpreis 14ct/min; Mobilfunkpreise maximal 42
ct/min)
Fax 030 22480 – 323
E-Mail: verbraucherservice-energie@bnetza.de
27 Streitschlichtungsverfahren
Zur Beilegung von Streitigkeiten können Verbraucher im Sinne von § 13 BGB ein
Schlichtungsverfahren bei der Schlichtungsstelle Energie e.V. beantragen. Voraussetzung
dafür ist, dass die NEANDER ENERGIE GMBH angerufen und keine
beidseitig zufriedenstellende Lösung gefunden wurde.
Schlichtungsstelle Energie e.V.
Friedrichstraße 133, 10117 Berlin
Tel: 030 27 57 240 -0
Fax: 030 27 57 240 -69
Internet: www.schlichtungsstelle-energie.de
E-Mail: info@schlichtungsstelle-energie.de
Hinweis zur Schlichtungsstelle im eigenen Hause:
Fragen oder Beschwerden im Zusammenhang mit Ihrer Energielieferung können
an unseren Verbraucherservice per Post (Neander Energie GmbH, Wilhelmstr. 21,
42489 Wülfrath), telefonisch (0800/8090123) oder per E-Mail (info@neanderenergie.
de) gerichtet werden.
Ergänzende Bedingungen und Kosten
1 Zahlungsverzug; Unterbrechung der Versorgung
1.1 Rückständige Zahlungen werden nach Ablauf des von der NEANDER
ENERGIE GMBH angegebenen Fälligkeitstermins schriftlich angemahnt.
1.2 Für die Kosten von Mahnungen wegen Zahlungsverzugs, Unterbrechung der
Versorgung und Wiederherstellung der Versorgung werden folgende Pauschalen
in Rechnung gestellt:
Mahnung 5,00 €
Unterjährige Abrechnung jeweils 20,00 €
Inkassogang durch einen Beauftragten der
NEANDER ENERGIE GMBH 40,00 €
Versuch der Unterbrechung 54,90 €
Unterbrechung der Versorgung 80,00 €
Wiederherstellung der Versorgung während
der üblichen Arbeitszeit 95,20 €
Wiederherstellung der Versorgung außerhalb
der üblichen Arbeitszeit 190,40 €
Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht oder
wesentlich niedriger als die Pauschale entstanden ist.
1.3 Die NEANDER ENERGIE GMBH behält sich vor, die tatsächlich entstandenen
Kosten in Rechnung zu stellen.
1.4 Der Kunde hat der NEANDER ENERGIE GMBH anfallende Bankkosten für
Rücklastschriften zu erstatten.
2 Umsatzsteuer
Der Betrag für zusätzliche Rechnungsstellungen gemäß Ziffer 9.1 Satz 5 und für
die Wiederherstellung der Versorgung gemäß Ziffer 15.4 enthält die Umsatzsteuer
in der im Liefer- oder Leistungszeitpunkt jeweils gesetzlich festgelegten Höhe
(zzt. 19 %). Die Kosten aus Zahlungsverzug (Mahnung, Inkassogang), Versuch
der Unterbrechung der Versorgung und Unterbrechung der Versorgung unterliegen
nicht der Umsatzsteuer.
NEANDER ENERGIE GMBH
Allgemeine Bedingungen der NEANDER ENERGIE GMBH zu Sonderverträgen für
die Erdgaslieferung in Niederdruck (AGB) und Verbraucherinformationen
(Stand: 01.01.2017)
1 Vertragsabschluss, Umfang der Belieferung und Art der Versorgung
1.1 Die NEANDER ENERGIE GMBH benötigt zum Abschluss des Liefervertrages
das vollständig ausgefüllte und vom Kunden rechtsverbindlich unterschriebene
Auftragsformular (Angebot). Alternativ kann der Kunde sein Angebot zum Abschluss
des Energieliefervertrages auch im Internet unter www.neander-energie.de
abgeben, indem er das dort online bereitgestellte Bestellformular
vollständig ausfüllt und online übermittelt; in diesem Fall wird der Eingang des
Angebots (Bestellung) des Kunden durch eine automatisch generierte E-Mail
bestätigt.
1.2 Der Gaslieferungsvertrag kommt zustande, sobald die NEANDER ENERGIE
GMBH dies dem Kunden bestätigt und den Beginn der Belieferung mitgeteilt hat,
spätestens mit Aufnahme der Belieferung durch die NEANDER ENERGIE GMBH,
es sei denn, dass ein anderer Vertragsbeginn vereinbart worden ist. Der Vertragsbeginn
setzt voraus, dass zum Lieferbeginn kein wirksamer Vertrag mit
einem anderen Lieferanten besteht. Mit Vertragsbeginn enden alle zwischen der
NEANDER ENERGIE GMBH bestehenden Verträge über die Gasbelieferung der
in dem Vertrag genannten Abnahmestelle.
1.3 Der Kunde ist für die Dauer des Vertrages verpflichtet, seinen gesamten leitungsgebundenen
Gasbedarf aus den Gaslieferungen der NEANDER ENERGIE
GMBH zu decken. Ausgenommen ist die Bedarfsdeckung durch Eigenanlagen
zur Nutzung regenerativer Energiequellen. Das Gas wird von der NEANDER
ENERGIE GMBH im Rahmen der Versorgung für die Zwecke des Letztverbrauchs
geliefert.
1.4 Welche Gasart für das Vertragsverhältnis maßgebend sein soll, ergibt sich
aus der Gasart des jeweiligen Gasversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung,
an das die Anlage, über die der Kunde Gas entnimmt, angeschlossen ist.
Der Brennwert mit der sich aus den Erzeugungs- oder Bezugsverhältnissen ergebenden
Schwankungsbreite sowie der für die Belieferung des Kunden maßgebende
Ruhedruck des Gases ergeben sich aus den ergänzenden Bestimmungen
des Netzbetreibers zu den allgemeinen Netzanschlussbedingungen der Anlage,
über die der Kunde Gas entnimmt.
1.5 Die NEANDER ENERGIE GMBH ist im Interesse des Kunden verpflichtet, die
für die Durchführung der Versorgung erforderlichen Verträge mit Netzbetreibern
abzuschließen. Die NEANDER ENERGIE GMBH wird die ihr möglichen Maßnahmen
treffen, um dem Kunden am Ende des Netzanschlusses, zu dessen
Nutzung der Kunde nach der Niederdruckanschlussverordnung vom 1. November
2006 (BGBl. I S. 2477, 2485) in ihrer jeweiligen Fassung berechtigt ist, zu den
jeweiligen Preisen und Bedingungen Gas zur Verfügung zu stellen.
1.6 Die NEANDER ENERGIE GMBH ist verpflichtet, den Gasbedarf des Kunden
zu befriedigen und für die Dauer des Vertrages im vertraglich vorgesehenen
Umfang nach Maßgabe der Ziffer 1.3 jederzeit Gas zur Verfügung zu stellen.
Dies gilt nicht,
1. soweit die Preise oder Allgemeinen Bedingungen zeitliche Beschränkungen
vorsehen,
2. soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und die Anschlussnutzung
nach § 17 der Niederdruckanschlussverordnung oder § 24 Abs. 1, 2 und
5 der Niederdruckanschlussverordnung unterbrochen hat oder
3. soweit und solange die NEANDER ENERGIE GMBH an dem Bezug oder der
vertragsgemäßen Lieferung von Gas durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände,
deren Beseitigung ihr nicht möglich ist oder im Sinne des § 36 Abs. 1
Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes wirtschaftlich nicht zugemutet werden
kann, gehindert ist.
1.7 Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Gasversorgung
ist, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des
Netzanschlusses handelt, die NEANDER ENERGIE GMBH von der Leistungspflicht
befreit. Satz 1 gilt nicht, soweit die Unterbrechung auf nicht berechtigten
Maßnahmen der NEANDER ENERGIE GMBH nach Ziffer 15 beruht. Die NEANDER
ENERGIE GMBH wird ihren Kunden auf Verlangen unverzüglich über die
mit der Schadensverursachung durch den Netzbetreiber zusammenhängenden
Tatsachen insoweit Auskunft geben, als sie ihr bekannt sind oder von ihr in zumutbarer
Weise aufgeklärt werden können.
2 Preisänderungen *)
*)gilt nicht bei Festpreisvereinbarungen und uneingeschränkten Preisgarantien
2.1 Die Preise und Preisgarantien einschließlich vereinbarter Einschränkungen
einer Preisgarantie ergeben sich aus dem von dem Kunden gewählten Vertrag
und den Preisen.
2.2 Im Gaspreis sind die folgenden Kosten enthalten, die Kalkulationsbestandteil
der geltenden Preise sind:
a) die Energiesteuer nach § 2 des Energiesteuergesetzes vom 15. Juli
2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 1007), das zuletzt durch Artikel
11 des Gesetzes vom 18. Juli 2014 (BGBl. I S. 1042) geändert worden
ist, in der jeweils geltenden Fassung,
b) die Konzessionsabgabe nach Maßgabe des § 4 Absatz 1 und 2 der
Konzessionsabgabenverordnung vom 9. Januar 1992 (BGBl. I S. 12,
407), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung vom 1. November
2006 (BGBl. I S. 2477) geändert worden ist.
c) die Umsatzsteuer in ihrer jeweils geltenden Höhe
d) die Beschaffungs- und Vertriebskosten
e) die an den Netzbetreiber zu entrichtenden Netznutzungsentgelte
f) die SLP-Bilanzierungsumlage
g) die Entgelte für Messstellenbetrieb und Messung
h) die Kosten der Abrechnung
2.3 Vertraglich vereinbarte Preisänderungen durch die NEANDER ENERGIE
GMBH erfolgen im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung in Ausübung
billigen Ermessens nach § 315 BGB. Der Kunde kann dies nach § 315 Abs. 3
BGB zivilgerichtlich überprüfen lassen. Bei der einseitigen Leistungsbestimmung
durch die NEANDER ENERGIE GMBH sind ausschließlich Änderungen der Kosten
zu berücksichtigen, die für die Preisermittlung nach Ziffer 2.2 maßgeblich
sind.
2.4 Bei Änderungen der Belastungen nach Ziffer 2.2 Buchst. a) und b), die in die
Kalkulation des Preises eingeflossen sind, ist die NEANDER ENERGIE GMBH
auch bei einer eingeschränkten Preisgarantie unter Beachtung der geltenden
gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, die Preise jederzeit neu zu ermitteln und
dabei die Änderung in das Ergebnis der Kalkulation einfließen zu lassen. Sinkt
der Saldo der Belastungen nach Ziffer 2.2 Buchst. a) und b), ist die NEANDER
ENERGIE GMBH abweichend von Satz 1 verpflichtet, die Preise unverzüglich
neu zu ermitteln und dabei den gesunkenen Saldo in das Ergebnis der Kalkulation
einfließen zu lassen.
2.5 Die Umsatzsteuer gemäß Umsatzsteuergesetz wird ohne Ankündigung und
ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit an den Kunden weiterberechnet.
2.6 Änderungen der Preise werden erst nach brieflicher Mitteilung an die Kunden
wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen
muss. Bei online abgeschlossenen Verträgen kann die Mitteilung elektronisch
zum Beispiel durch E-Mail erfolgen. Die NEANDER ENERGIE GMBH wird
zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der Mitteilung an den Kunden
die Änderung auf ihrer Internetseite veröffentlichen; hierbei wird sie den Umfang,
den Anlass und die Voraussetzungen der Änderung sowie den Hinweis auf die
Rechte des Kunden nach Ziffer 2.7 und die Angaben nach Ziffer 2.2 Buchst. a)
und b) in übersichtlicher Form angeben.
2.7 Ändert die NEANDER ENERGIE GMBH einseitig den Preis, ist der Kunde
berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des
Wirksamwerdens der Änderung zu kündigen. Hierauf wird die NEANDER ENERGIE
GMBH den Kunden in der Mitteilung über die bevorstehende Änderung ausdrücklich
hinweisen. Die Kündigung bedarf der Textform. Die NEANDER ENERGIE
GMBH hat die Kündigung unverzüglich nach Eingang in Textform zu bestätigen.
Das Recht zur ordentlichen Kündigung nach Ziffer 17 bleibt unberührt.
2.8 Die Ziffern 2.3 bis 2.7 gelten auch, soweit künftig neue Steuern, Abgaben
oder sonstige staatlich veranlasste, die Beschaffung, Gewinnung, Speicherung,
Netznutzung (Fernleitung und Verteilung) oder den Verbrauch von Gas betreffende
Mehrbelastungen oder Entlastungen wirksam werden.
2.9 Änderungen der Preise werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam,
der bei einer Kündigung des Vertrages mit der NEANDER ENERGIE GMBH
gemäß Ziffer 2.7 die Einleitung eines Wechsels des Versorgungsverhältnisses
durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der
Kündigung nachweist.
3 Erweiterung und Änderung von Anlagen und Verbrauchsgeräten; Mitteilungspflichten
Erweiterungen und Änderungen von Kundenanlagen sowie die Verwendung
zusätzlicher Gasgeräte sind der NEANDER ENERGIE GMBH schriftlich mitzuteilen,
soweit sich dadurch preisliche Bemessungsgrößen ändern.
4 Haftung und Entschädigung
Die NEANDER ENERGIE GMBH in ihrer Eigenschaft als Lieferant und ihre Erfüllungs-
und Verrichtungsgehilfen haftet bei fahrlässig verursachten Sach- und
Vermögensschäden nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht,
jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren
und vertragstypischen Schäden. Wesentliche Vertragspflichten sind dabei solche
Verpflichtungen, die vertragswesentliche Rechtspositionen des Kunden schützen,
die ihm dieser Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat.
Wesentlich sind ferner solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße
Durchführung dieses Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren
Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Gegenüber gewerblichen
Kunden gilt Gleiches bei grob fahrlässigem Verhalten einfacher Erfüllungsgehilfen
(mit Ausnahme leitender Angestellter) außerhalb des Bereichs der
wesentlichen Vertragspflichten sowie der Körperverletzungen. Die Haftung nach
den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt.
5 Messeinrichtungen
5.1 Das von der NEANDER ENERGIE GMBH gelieferte Gas wird durch die Messeinrichtungen
nach § 21b des Energiewirtschaftsgesetzes festgestellt.
5.2 Die NEANDER ENERGIE GMBH ist verpflichtet, auf Verlangen des Kunden
jederzeit eine Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder
eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 2 Abs. 4 des Eichgesetzes zu
veranlassen.
5.3 Stellt ein Kunde einen Antrag auf Nachprüfung der Messeinrichtungen gemäß
Ziffer 5.2 Abs. 2 bei der NEANDER ENERGIE GMBH, hat dies in Textform zu
erfolgen. Stellt der Kunde den Antrag auf Prüfung nicht bei der NEANDER
ENERGIE GMBH, so hat er die NEANDER ENERGIE GMBH zugleich mit der
Antragstellung zu benachrichtigen. Die Kosten der Prüfung nach Satz 1 fallen der
NEANDER ENERGIE GMBH zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen
Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem Kunden.
6 Zutrittsrecht
Der Kunde hat nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehenen
Beauftragten des Netzbetreibers, des Messstellenbetreibers oder von der
NEANDER ENERGIE GMBH den Zutritt zu seinem Grundstück und zu seinen
Räumen zu gestatten, soweit dies zur Ermittlung preislicher Bemessungsgrundlagen
oder zur Ablesung der Messeinrichtungen nach Ziffer 8 erforderlich ist. Die
Benachrichtigung kann durch Mitteilung an die jeweiligen Kunden oder durch
Aushang am oder im jeweiligen Haus erfolgen. Sie muss mindestens eine Woche
vor dem Betretungstermin erfolgen; mindestens ein Ersatztermin ist anzubieten.
Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen zugänglich
sind.
7. Vertragsstrafe
7.1 Verbraucht der Kunde Gas unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung
der Messeinrichtungen oder nach Unterbrechung der Versorgung, so ist die
NEANDER ENERGIE GMBH berechtigt, eine Vertragsstrafe zu verlangen. Diese
ist für die Dauer des unbefugten Gebrauchs, längstens aber für sechs Monate auf
der Grundlage einer täglichen Nutzung der unbefugt verwendeten Verbrauchsgeräte
von bis zu zehn Stunden nach dem für den Kunden geltenden Preis zu berechnen.
7.2 Eine Vertragsstrafe kann auch verlangt werden, wenn der Kunde vorsätzlich
oder grob fahrlässig die Verpflichtung verletzt, die zur Preisbildung erforderlichen
Angaben zu machen. Die Vertragsstrafe beträgt das Zweifache des Betrages,
den der Kunde bei Erfüllung seiner Verpflichtung nach dem für ihn geltenden
Preis zusätzlich zu zahlen gehabt hätte. Sie darf längstens für einen Zeitraum von
sechs Monaten verlangt werden.
7.3 Ist die Dauer des unbefugten Gebrauchs oder der Beginn der Mitteilungspflicht
nicht festzustellen, so kann die Vertragsstrafe in entsprechender Anwendung
der Ziffer 7.1 für einen geschätzten Zeitraum, der längstens sechs Monate
betragen darf, erhoben werden.
8 Ablesung
8.1 Die NEANDER ENERGIE GMBH ist berechtigt, für Zwecke der Abrechnung
die Ablesedaten zu verwenden, die sie vom Netzbetreiber oder vom Messstellenbetreiber
oder von dem die Messung durchführenden Dritten erhalten hat.
8.2 Der Zählerstand zum Zeitpunkt des Lieferbeginns wird rechnerisch nach anerkannten
Methoden unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen
Verhältnisse ermittelt, sofern keine abgelesenen Daten vorliegen.
8.3 Die NEANDER ENERGIE GMBH kann die Messeinrichtungen selbst ablesen
oder verlangen, dass diese vom Kunden abgelesen werden, wenn dies
1. zum Zwecke einer Abrechnung nach Ziffer 9.1,
2. anlässlich eines Lieferantenwechsels oder
3. bei einem berechtigten Interesse des Grundversorgers an einer Überprüfung
der Ablesung erfolgt.
Der Kunde kann einer Selbstablesung im Einzelfall widersprechen, wenn diese
ihm nicht zumutbar ist. Die NEANDER ENERGIE GMBH wird bei einem berechtigten
Widerspruch nach Satz 2 für eine eigene Ablesung kein gesondertes Entgelt
verlangen.
8.4 Die NEANDER ENERGIE GMBH kann dem Kunden zum Zwecke der Ablesung
der Messeinrichtungen eine Ablesekarte übersenden. In diesem Fall hat der
Kunde den Zählerstand innerhalb von 4 Wochen der NEANDER ENERGIE
GMBH mitzuteilen. Teilt der Kunde den Ablesestand nicht innerhalb von 4 Wochen
der NEANDER ENERGIE GMBH mit, so ist die NEANDER ENERGIE
GMBH berechtigt, den Verbrauch des Kunden auf der Grundlage der letzten
Ablesung bzw. bei Nichtvorlage von Ablesewerten (z. B. Neukunde) auf Basis
eines durchschnittlichen Verbrauches von vergleichbaren Kunden unter angemessener
Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse zu schätzen.
8.5 Wenn der Netzbetreiber oder die NEANDER ENERGIE GMBH das Grundstück
und die Räume des Kunden nicht zum Zwecke der Ablesung betreten können,
darf die NEANDER ENERGIE GMBH den Verbrauch auf der Grundlage der
letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer
Kunden unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse
schätzen. Dasselbe gilt, wenn der Kunde eine vereinbarte Selbstablesung nicht
oder verspätet vornimmt oder eine Ablesung aus anderen Gründen nicht erfolgen.
8.6 Der in Kubikmeter erfasste Gasverbrauch wird durch eine Umrechnung vom
Kubikmeter in Kilowattstunden (kWh) nach den entsprechenden Richtlinien
(DVGW-Arbeitsblatt G 685) in kWh abgerechnet. Die verbrauchten kWh werden
in der Weise ermittelt, dass die von der Messeinrichtung erfassten Kubikmeter mit
einem Faktor multipliziert wird, der unter Berücksichtigung des Brennwertes und
der physikalischen Zustandsgrößen des gelieferten Gases durch den Vorlieferanten
festgelegt wird.
9 Abrechnung, Zahlungsarten
9.1 Der Gasverbrauch wird nach Maßgabe des § 40 Abs. 3 des Energiewirtschaftsgesetzes
abgerechnet. Die NEANDER ENERGIE GMBH wird den Gasverbrauch
des Kunden grundsätzlich nach Ablauf eines zwölf Monate nicht wesentlich
überschreitenden Abrechnungsjahres mit einer den Anforderungen von
§ 40 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechenden Jahresrechnung
abrechnen. Abweichend davon kann die Rechnungsstellung monatlich, vierteljährlich
oder halbjährlich erfolgen. Der Kunde kann den gewünschten Rechnungsturnus
der NEANDER ENERGIE GMBH mitteilen. Jede zusätzliche, unterjährige
Rechnung wird dem Kunden mit dem in den ergänzenden Bedingungen
und Kosten der NEANDER ENERGIE GMBH benannten Betrag in Rechnung
gestellt. Sofern eine elektronische Übertragung der Messwerte für diese unterjährigen
Rechnungsstellungen nicht verfügbar ist, ist der Kunde als Voraussetzung
für die von ihm gewünschte Rechnungsstellung dazu verpflichtet, die zum Stichtag
vorliegenden Messwerte an die NEANDER ENERGIE GMBH spätestens 10
Werktage nach dem jeweiligen Stichtagsdatum zu übermitteln. Die NEANDER
ENERGIE GMBH werden den Kunden unverzüglich über den Termin für den
jeweiligen Stichtag informieren, nachdem der Kunde seinen Wunsch nach zusätzlichen
monatlichen, vierteljährlichen oder halbjährlichen Rechnungen gegenüber
der NEANDER ENERGIE GMBH geäußert hat. Liegen der NEANDER ENERGIE
GMBH 10 Werktage nach dem Stichtagsdatum keine Messwerte des Kunden für
den Stichtag vor, ist die NEANDER ENERGIE GMBH berechtigt, die vom Kunden
gewünschte zusätzliche Rechnung auf Basis von Schätzwerten unter angemessener
Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse zu erstellen.
9.2 Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraumes die verbrauchsabhängigen
Preise, so wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig
berechnet; jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage der
für Haushaltskunden maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen.
Entsprechendes gilt bei Änderung des Umsatzsteuersatzes und erlösabhängiger
Abgabensätze.
9.3 Der Kunde hat die Möglichkeit, am Bankeinzug mittels Lastschriftverfahren
(SEPA) teilzunehmen oder fällige Abschlagsbeträge und Rechnungsbeträge
selbst zu überweisen.
10 Abschlagszahlungen
10.1 Wird der Verbrauch für mehrere Monate abgerechnet, so kann die NEANDER
ENERGIE GMBH für das nach der letzten Abrechnung verbrauchte Gas
eine Abschlagszahlung verlangen. Diese wird anteilig für den Zeitraum der Abschlagszahlung
entsprechend dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum
berechnet. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, so bemisst sich die Abschlagszahlung
nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden.
Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so wird
die NEANDER ENERGIE GMBH dies angemessen berücksichtigen.
10.2 Ändern sich die Preise, so können die nach der Preisänderung anfallenden
Abschlagszahlungen mit dem Vomhundertsatz der Preisänderung entsprechend
angepasst werden.
10.3 Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu hohe Abschlagszahlungen verlangt
wurden, so wird die NEANDER ENERGIE GMBH den übersteigenden Betrag
unverzüglich erstatten, spätestens aber mit der nächsten Abschlagsforderung
verrechnen. Nach Beendigung des Versorgungsverhältnisses wird die NEANDER
ENERGIE GMBH zu viel gezahlte Abschläge unverzüglich erstatten.
11 Vorauszahlungen
11.1 Die NEANDER ENERGIE GMBH ist berechtigt, für den Gasverbrauch eines
Abrechnungszeitraumes Vorauszahlungen zu verlangen, wenn nach den Umständen
des Einzelfalles Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde seinen
Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Bei Verlangen
einer Vorauszahlung ist der Kunde hierüber ausdrücklich und in verständlicher
Form zu unterrichten. Hierbei sind mindestens der Beginn, die Höhe und die
Gründe der Vorauszahlung sowie die Voraussetzungen für ihren Wegfall anzugeben.
11.2 Die Vorauszahlung bemisst sich nach dem Verbrauch des vorhergehenden
Abrechnungszeitraums oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer
Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist,
so wird dies von der NEANDER ENERGIE GMBH angemessen berücksichtigt.
Erstreckt sich der Abrechnungszeitraum über mehrere Monate und erhebt die
NEANDER ENERGIE GMBH Abschlagszahlungen, so wird die NEANDER
ENERGIE GMBH die Vorauszahlung nur in ebenso vielen Teilbeträgen verlangen.
Die Vorauszahlung wird bei der nächsten Rechnungserteilung verrechnet. Eine
Vorauszahlung wird nicht vor Beginn der Lieferung fällig.
12 Sicherheitsleistung
12.1 Ist der Kunde zur Vorauszahlung nach Ziffer 11.1 nicht bereit oder nicht in
der Lage, kann die NEANDER ENERGIE GMBH in angemessener Höhe Sicherheit
verlangen.
12.2 Barsicherheiten werden zum jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs verzinst.
12.3 Ist der Kunde in Verzug und kommt er nach erneuter Zahlungsaufforderung
nicht unverzüglich seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Versorgungsverhältnis
nach, so kann die NEANDER ENERGIE GMBH die Sicherheit verwerten.
Hierauf wird in der Zahlungsaufforderung hingewiesen. Kursverluste beim Verkauf
von Wertpapieren gehen zu Lasten des Kunden. Die NEANDER ENERGIE
GMBH wird die Sicherheit nur in dem Umfang verwerten, in dem dies zur Erfüllung
der rückständigen Zahlungspflichten erforderlich ist.
12.4 Die NEANDER ENERGIE GMBH wird die Sicherheit unverzüglich zurückgeben,
wenn keine Vorauszahlung mehr verlangt werden kann.
13 Zahlung, Verzug
13.1 Rechnungen und Abschläge werden zu dem von der NEANDER ENERGIE
GMBH angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang
der Zahlungsaufforderung fällig. Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen
berechtigen gegenüber der NEANDER ENERGIE GMBH zum Zahlungsaufschub
oder zur Zahlungsverweigerung nur,
1. soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder
2. sofern
a) der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund
mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum
ist und
b) der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange
durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion des Messgeräts
festgestellt ist. § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt von Satz 2 unberührt.
13.2 Beim Zahlungsverzug des Kunden kann die NEANDER ENERGIE GMBH,
wenn sie erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten
einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten für strukturell vergleichbare
Fälle pauschal berechnen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar
sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu
erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage
nachzuweisen. Verbrauchern ist der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht oder wesentlich
niedriger als die Pauschale entstanden ist.
13.3 Gegen Ansprüche der NEANDER ENERGIE GMBH kann vom Kunden nur
mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet
werden.
14 Berechnungsfehler
14.1 Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen
oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages
festgestellt, so ist die Überzahlung von der NEANDER ENERGIE GMBH zurückzuzahlen
oder der Fehlbetrag vom Kunden nachzuentrichten. Ist die Größe des
Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an,
so ermittelt die NEANDER ENERGIE GmbH den Verbrauch für die Zeit seit der
letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden
und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums
oder auf Grund des vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung; die tatsächlichen
Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. Bei Berechnungsfehlern auf
Grund einer nicht ordnungsgemäßen Funktion einer Messeinrichtung ist der vom
Messstellenbetreiber ermittelte und dem Kunden mitgeteilte korrigierte Verbrauch
der Nachberechnung zu Grunde zu legen.
14.2 Ansprüche nach Ziffer 14.1 sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden
Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers
kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der
Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.
15 Unterbrechung der Versorgung
15.1 Die NEANDER ENERGIE GMBH ist berechtigt, die Versorgung ohne vorherige
Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde
einer vertraglichen Verpflichtung in nicht unerheblichem Maße schuldhaft
zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von
Gas unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen
zu verhindern.
15.2 Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer
Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist die NEANDER ENERGIE GMBH berechtigt,
die Versorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen
und den zuständigen Netzbetreiber nach § 24 Abs. 3 der Niederdruckanschlussverordnung
mit der Unterbrechung der Versorgung zu beauftragen. Dies gilt nicht,
wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung
stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht,
dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Die NEANDER ENERGIE GMBH
kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Versorgung androhen,
sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht.
15.3 Der Beginn der Unterbrechung der Versorgung wird dem Kunden drei Werktage
im Voraus angekündigt.
15.4 Die NEANDER ENERGIE GMBH hat die Versorgung unverzüglich wiederherstellen
zu lassen, sobald die Gründe für ihre Unterbrechung entfallen sind und
der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung
ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet
werden, die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein.
Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden
Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage
nachzuweisen. Dem Verbraucher ist der Nachweis gestattet, dass ein Schaden
überhaupt nicht oder wesentlich niedriger als die Pauschale entstanden ist.
16 Versorgungsstörungen
Ansprüche wegen Unterbrechung oder Unregelmäßigkeiten in der Gasversorgung
sind gegen den örtlichen Netzbetreiber geltend gemacht werden. Der örtliche
Netzbetreiber richtet sich nach der Abnahmestelle des Kunden. Die NEANDER
ENERGIE GmbH wird dem Kunden den zuständigen Netzbetreiber auf
Anfrage mitteilen.
17 Laufzeit und Kündigung (Stand 07/2023)
17.1 Kündigung und Kündigungsfristen richten sich nach den vertraglichen Vereinbarungen.
Sollten in den Vereinbarungen keine expliziten Angaben zur Kündigung und zu Kündigungsfristen
enthalten sein, umfasst der Vertrag eine Mindestlaufzeit von 12 Monaten ab
Beginn der Belieferung durch die Neander Energie GmbH. Der Vertrag verlängert
sich auf unbestimmte Zeit, sofern er nicht zum Ende der Mindestvertragslaufzeit
unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist gekündigt wird.
Nach der Mindestvertragslaufzeit kann der Vertrag jederzeit unter Einhaltung der
ordentlichen Kündigungsfrist gekündigt werden. Die ordentliche Kündigungsfrist
beträgt 1 Monat. Bei einem Umzug ist der Kunde berechtigt, den Vertrag mit einer
Frist von zwei Wochen zu kündigen. Der Kunde ist verpflichtet, unverzüglich nach
Vertragsende den Zählerstand unter Angabe der Zählernummer der NEANDER ENERGIE GMBH
in Textform oder über das Kundenportal im Internet mitzuteilen, anderenfalls
erfolgt eine Schätzung des Verbrauchs nach Ziffer 8.3 Satz 3. Bei einem Umzug
ist der Kunde berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von zwei Wochen zu kündigen.
Die Rechte des Kunden zur außerordentlichen Kündigung bleiben unberührt.
17.2 Die Kündigung bedarf der Textform. Die NEANDER ENERGIE GMBH wird
eine Kündigung des Kunden unverzüglich nach Eingang in Textform bestätigen.
17.3 Die NEANDER ENERGIE GMBH wird keine gesonderten Entgelte für den
Fall einer Kündigung des Vertrages, insbesondere wegen eines Wechsels des
Lieferanten, verlangen.
18 Fristlose Kündigung
Die NEANDER ENERGIE GMBH ist in den Fällen der Ziffer 15.1 berechtigt, das
Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen, wenn die Voraussetzungen zur Unterbrechung
der Versorgung wiederholt vorliegen. Bei Zuwiderhandlungen nach Ziffer
15.2 ist die NEANDER ENERGIE GMBH zur fristlosen Kündigung berechtigt,
wenn sie zwei Wochen vorher angedroht wurde; Ziffer 15.2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
19 Gerichtsstand
Gerichtsstand für die beiderseitigen Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist der
Ort der Gasabnahme durch den Kunden. Der Gerichtsstand für Kaufleute im
Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Personen des öffentlichen Rechts
und öffentlich-rechtliche Sondervermögen ist ausschließlich Heiligenhaus. Das
gleiche gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.
20 Datenschutz und Bonitätsauskunft
20.1 Alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses anfallenden personenbezogenen
Daten werden entsprechend den jeweils geltenden Vorschriften zum Schutz personenbezogener
Daten nur zum Zweck der Vertragsabwicklung und zur Wahrung
berechtigter eigener Geschäftsinteressen in Hinblick auf Beratung und Betreuung
der Kunden der NEANDER ENERGIE GMBH und die bedarfsgerechte Produktgestaltung
erhoben, verarbeitet und genutzt. Falls erforderlich, werden Daten an
die an der Abwicklung dieses Vertrags beteiligten Unternehmen (z. B. zur Durchleitung
und Abrechnung) weitergegeben. Netzbetreiber und Messstellenbetreiber
sind insbesondere berechtigt, alle zur Belieferung und Abrechnung der Energielieferungen
erforderlichen Kundendaten an die NEANDER ENERGIE GMBH
weiterzugeben, auch wenn es sich um wirtschaftlich sensible Informationen im
Sinne von § 9 EnWG handelt.
20.2 Die NEANDER ENERGIE GMBH kann zur Bonitätsprüfung Auskünfte von
Auskunfteien einholen und personenbezogene Daten des Kunden gemäß § 28a
des Bundesdatenschutzgesetzes an diese weitergeben. Im Übrigen wird NEANDER
ENERGIE GMBH die Daten weder an Dritte verkaufen noch anderweitig
vermarkten.
21 Änderungen der Vertragsbedingungen, Kündigungsrecht
21.1 Die NEANDER ENERGIE GMBH ist berechtigt, die Vertragsbedingungen
einseitig zu ändern. Sie wird zu den beabsichtigten Änderungen eine Mitteilung
an den Kunden versenden und die Änderungen auf ihrer Internetseite veröffentlichen.
Hierbei wird sie den Umfang, den Anlass und die Voraussetzungen der
Änderung sowie den Hinweis auf die Rechte des Kunden nach Ziffer 21.2 angeben.
Die Mitteilung erfolgt in Textform mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten
Änderung der Vertragsbedingungen unter Angabe des Zeitpunkts (Monatsbeginn),
ab dem die geänderten Vertragsbedingungen gelten.
21.2 Im Fall einer Änderung der Vertragsbedingungen hat der Kunde das Recht,
den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens
der Änderungen zu kündigen. Hierauf wird die NEANDER ENERGIE
GMBH den Kunden in der brieflichen Mitteilung über die bevorstehende Änderung
ausdrücklich hinweisen. Die Kündigung bedarf der Textform. Die NEANDER
ENERGIE GMBH wird die Kündigung unverzüglich nach Eingang in Textform
bestätigen. Das Recht zur ordentlichen Kündigung nach Ziffer 17 bleibt unberührt.
22 Hinweis gemäß § 107 Abs. 2 Energiesteuer-Durchführungsverordnung
(EnergieStV)
Steuerbegünstigtes Energieerzeugnis! Darf nicht als Kraftstoff verwendet
werden, es sei denn, eine solche Verwendung ist nach dem Energiesteuergesetz
oder der Energiesteuer-Durchführungsverordnung zulässig. Jede
andere Verwendung als Kraftstoff hat steuer- und strafrechtliche Folgen! In
Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Hauptzollamt.
23 Information nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes über Energiedienstleistungen
und andere Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G)
Im Interesse einer effizienten Energienutzung durch Letztverbraucher wird bei der
Bundesstelle für Energieeffizienz (www.bafa.de) eine Liste geführt, in der Energiedienstleister,
Anbieter von Energieaudits und Anbieter von Energieeffizienzmaßnahmen
genannt werden. Weiterführende Informationen können unter
www.bfee-online.de und unter www.energieeffizienz-online.info sowie unter
www.dena.de eingeholt werden.
24 Informationen gemäß § 312 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 2
Abs. 3 Satz 2 EGBGB und § 41 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes
24.1 Die NEANDER ENERGIE GMBH liefert Erdgas in Niederdruck an die vertraglich
vereinbarte Abnahmestelle. Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten
in der Gasversorgung ist, soweit es sich um Folgen einer Störung
des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses handelt, die NEANDER
ENERGIE GMBH von der Leistungspflicht befreit. Satz 2 gilt nicht, soweit die
Unterbrechung auf nicht berechtigten Maßnahmen der NEANDER ENERGIE
GMBH nach Ziffer 13 beruht.
24.2 Wartungsdienste werden nicht angeboten.
24.3 Der Liefervertrag kann von beiden Parteien mit der vertraglich vereinbarten
Frist gekündigt werden. Das Recht der NEANDER ENERGIE GMBH zur fristlosen
Kündigung (Ziffer 18) bleibt unberührt.
24.4 Bei einem Umzug ist der Kunde berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von
zwei Wochen zu kündigen.
24.5 Bei einer zukünftigen Änderung der Preise oder Bedingungen besteht ein
Sonderkündigungsrecht. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag
ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der
Änderungen zu kündigen.
24.6 Rücktrittsrechte des Kunden ergeben sich aus den gesetzlichen Bestimmungen.
24.7 Ansprüche wegen Versorgungsstörungen können gegen den örtlichen Netzbetreiber
geltend gemacht werden. Der örtliche Netzbetreiber richtet sich nach
der Abnahmestelle des Kunden. Die NEANDER ENERGIE GMBH wird dem Kunden
den zuständigen Netzbetreiber auf Anfrage mitteilen.
24.8 Die NEANDER ENERGIE GMBH wird einen möglichen Lieferantenwechsel
zügig und unentgeltlich unter Beachtung der vertraglich vereinbarten Fristen
durchführen.
24.9 Aktuelle Informationen über Preise und Produkte sind telefonisch unter NEANDER
ENERGIE GMBH, Wilhelmstr: 21, 42489 Wülfrath, Tel.: 0800 80 90 123
(kostenlos aus dem deutschen Festnetz. Anrufe aus dem Mobilfunknetz können
abweichen) oder im Internet unter www.neander-energie.de erhältlich.
25 Vertragspartner
NEANDER ENERGIE GMBH
Wilhelmstr. 21
42489 Wülfrath
Tel.: 0800/8090123
E-Mail: info@neander-energie.de
Sitz der Gesellschaft: Wülfrath
Amtsgericht Wuppertal HRB 24342
Steuer-Nr. 139 / 5850 / 0650
USt-ID Nr. DE284347559
26 NEANDER ENERGIE GMBH Kundenservice
NEANDER ENERGIE GMBH
Verbraucherservice
Wilhelmstr. 21
42489 Wülfrath
Telefon.: 0800/8090123
Telefax: 02058/903122
E-Mail: info@neander-energie.de
27 Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität und Gas
Der Verbraucherservice der Bundesnetzagentur stellt Ihnen Informationen über
das geltende Recht, Ihre Rechte als Haushaltskunde und über Streitbeilegungsverfahren
für die Bereiche Elektrizität und Gas zur Verfügung. Diese ist unter
folgenden Kontaktdaten erreichbar:
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post, Eisenbahnen
Verbraucherservice
Postfach 8001, 53105 Bonn
Mo. – Fr.: 09.00 – 15.00 Uhr, Telefon: 030 22480 – 500 oder 0180 5 101000 Bundesweites
Infotelefon (Festnetzpreis 14ct/min; Mobilfunkpreise maximal_ 42
Cent/min), Telefax :030 22480 – 323
E-Mail: verbraucherservice-energie@bnetza.de
28 Streitschlichtungsverfahren
Zur Beilegung von Streitigkeiten können Verbraucher im Sinne von § 13 BGB ein
Schlichtungsverfahren bei der Schlichtungsstelle Energie e.V. beantragen. Voraussetzung
dafür ist, dass die NEANDER ENERGIE GMBH angerufen worden
und keine beidseitig zufriedenstellende Lösung gefunden wurde.
Schlichtungsstelle Energie e.V.
Friedrichstraße 133, 10117 Berlin
Telefon: 030 27 57 240 –0
Telefax: 030 27 57 240 -69
Internet: www.schlichtungsstelle-energie.de,
E-Mail: info@schlichtungsstelle-energie.de
Hinweis zur Schlichtungsstelle im eigenen Hause
Fragen oder Beschwerden im Zusammenhang mit Ihrer Energielieferung können
an unseren Verbraucherservice per Post (NEANDER ENERGIE GmbH, Wilhelmstr.
21, 42489 Wülfrath), telefonisch (0800/8090123) oder per E-Mail (info@
neander-energie.de) gerichtet werden.
Ergänzende Bedingungen und Kosten
1 Zahlungsverzug; Unterbrechung der Versorgung
1.1 Rückständige Zahlungen werden nach Ablauf des von der NEANDER
ENERGIE GMBH angegebenen Fälligkeitstermins schriftlich angemahnt. Die
dadurch entstehenden Kosten werden dem Kunden mit einer Pauschale berechnet.
1.2 Die Kosten von Mahnungen wegen Zahlungsverzugs, Unterbrechung der
Versorgung und Wiederherstellung der Versorgung werden folgende Pauschalen
in Rechnung gestellt:
Mahnung 5,00 €
Unterjährige Abrechnung jeweils 20,00 €
Inkassogang durch einen Beauftragten der
NEANDER ENERGIE GMBH 40,00 €
Unterbrechung der Versorgung / Sperrung 30,00 €
Wiederherstellung der Versorgung während
der üblichen Arbeitszeit 50,00 €
Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht oder
wesentlich niedriger als die Pauschale entstanden ist.
1.3 Die NEANDER ENERGIE GMBH behält sich vor, die tatsächlich entstandenen
Kosten in Rechnung zu stellen.
1.4 Der Kunde hat der NEANDER ENERGIE GMBH anfallende Bankkosten für
Rücklastschriften zu erstatten.
2 Umsatzsteuer
Der Betrag für zusätzliche Rechnungsstellungen gemäß Ziffer 9.1 Satz 5 und für
die Wiederherstellung der Versorgung gemäß Ziffer 15.4 enthält die Umsatzsteuer
in der im Liefer- oder Leistungszeitpunkt jeweils gesetzlich festgelegten Höhe
(zzt. 19 %). Die Kosten aus Zahlungsverzug (Mahnung, Inkassogang), Versuch
der Unterbrechung der Versorgung und Unterbrechung der Versorgung unterliegen
nicht der Umsatzsteuer.
NEANDER ENERGIE GMBH